Arbeiterversicherung.
wärtigen Kriege teilgenommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und vor
der Feststellung seines Todes während des Krieges vermißt gewesen ist, so wird
die Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 398 Satz 3 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte, wie folgt berechnet:
Die Frist beginnt .
1. mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, in welchem der Krieg beendet ist,
2. wenn aber vorher
a) der Tod des Versicherten in das Sterberegister eingetragen wird,
mit dem Tage dieser Eintragung,
b) der Versicherte für tot erklärt wird, mit dem Tage, an dem das die
Todeserklärung aussprechende Urteil ergeht.
Kommen beide Tage der Nr. 2 in Frage, so ist der frühere
maßgebend.
Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten
Macht gehörten, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind oder
wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind.
§& 2. Ist der Berechtigte innerhalb der im § 398 Satz 3 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte oder der im § 1 dieser Verordnung bestimmten Frist infolge
von Kriegsverhältnissen verhindert gewesen, den Erstattungsanspruch geltend zu
machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem Ablauf von
drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht worden ist.
§ 3. Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch
lebt, so braucht die Reichsversicherungsanstakt für Angestellte die zu Unrecht er-
statteten Beiträge nicht zurückzufordern.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Ansprüche auf Beitragserstattung, über die das Feststellungsverfahren am Tage
der Verküdung dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Bestimmungen dieser
Verordnung.
Ist nach dem 31. Juli 1914 eine Beitragserstattung wegen Verfalls des An-
spruchs nach § 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte rechtskräftig
abgelehnt worden, so ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser
Verordnung für den Berechtigten günstiger sind. Wird diese Frage bejaht oder wird
es von dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen.
Bekanntmachung,
betreffend Erstattung von Beiträgen zur Hngestellten-
versicherung an berufsunfähige Rriegsteilnehmer.
Vom 26. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
83 1. Den bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte Versicherten, die
im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem mit ihm verbündeten
oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste geleistet haben
und infolge ihrer Teilnahme am Kriege dauernd berufsunfähig (§ 25 Abs. 1 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte) geworden sind oder werden, ist auf ihren
Antrag die Halfte der für sie an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ent-
richteten Pflichtbeiträge zu erstatten. Bei freiwilliger Versicherung werden drei
Viertel der eingezahlten Beiträge erstattet.
32. Der Antrag auf Beitragserstattung verfällt, wenn er nicht innerhalb
eines Jahres nach Eintritt der Berufsunfähigkeit geltend gemacht wird. Die Frist
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