Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
aufgeführten Art im Gewahrsam haben, erzeugen oder verarbeit 
aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kuober 
* verkaufen oder für welche sich die Gegenstände unter Zollaufsicht 
efinden; 
2. alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls di 
Gegenstände am Stichtage (§ 4 sich auf dem Versand befinden 1 „ 
bei einer der unter 1 bezeichneten Personen usw. im Gewahrsam oder 
unter Zollaussicht gehalten werden. 
Meldepflicht. 
§ 4. Die im §& 3 bezeichneten Personen usw. unterliegen einer Meldepflicht 
bezüglich der im 8 2 bezeichreten Gegenstände. 
Maßgebend für die Meldepflicht ist der mit Beginn des 20. Januar 1916 (Stich- 
tag) vorhandene Bestand. 
Die Meldung hat nach dem Gewicht zu erfolgen. 
Bearbeitete Drogen („Coneis.“, „pulvis“, „rsapat“, „Speciesform“, „Grieß“ 
„Würfel“, „Scheiben“, „Kugeln“ usw.) sind, soweit nicht eine andere Anordnung 
im § 2 getroffen ist, zusammengefaßt als unbearbeitete Drogen aufzuführen. 
Die verschiedenen Marken und Handelssorten (z. B. „Balsam-Peruvian“: 
„Handelsware“, „direkter Import“, oder „verum“: „Rhizona Rhei“: „extrafein", 
erund“, „flach“, „aufgeschlagen“, „in fragmentis“ ustw.) sind zusammengefaßt als 
Rohdrogen aufzuführen. 
Die Bestandsmeldungen sind bis zum 30. Januar 1916 an die 
Medizinal-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin W. 9, Leipziger Platz 17 
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zu erstatten. 
Auf einem Meldeschein darf nur der Vorrat eines Eigentümers gemeldet werden. 
Der Meldeschein darf weitere Mitteilungen als die Meldung nicht enthalten. Auf 
die Vorderseite der zur Übersendung der Meldung benutzten Briefumschläge ist der 
Vermerk zu setzen: „Betrifft Drogenmeldung“. 
Lagerbuchführung. 
§ 5. Jeder gemäß § 4 Meldepflichtige muß ein Lagerbuch führen, aus dem 
jede Anderung der gemeldeten Vorratsmengen und ihre Verwendung zu ersehen 
ist. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er 
kein besonderes Lagerbuch einzurichten. 
Anfragen und Anträge. 
#§ 6. Anfragen und Anträge sind an die 
Medizinal-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin W. 9, Leipziger Platz 17 
zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den 
Vermerk tragen: „Betrifft Drogenmeldung“. 
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