Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Feldadressen. 
d die Extraktion von nicht entrindetem Eichen= oder Fichtenholz fällt unter 
as Verbot. 
Die Herstellung von Auszügen aus entrindetem Eichen= oder Fichtenholz oder 
anderen Gerbstoffen als Eichen= oder Fichtenrinde nach beliebigem Verfahren ist 
nicht verboten. 
Ausnahmen. 
§ 2. a) Die Herstellung von Auszügen zu Zwecken der chemischen Analyse 
aus Mengen von weniger als 1 kg Eichen= oder Fichtenrinde aller Art ist erlaubt. 
b) Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich-Preußischen Kriegsministeriums 
ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 für begrenzte Mengen 
bestimmter Sorten Rinde zu gestatten. 
Anträge sind ausschließlich an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 8, Behrenstraße 46, zu richten. 
Genehmigungen müssen schriftlich erfolgen und mit dem Dienststempel der 
Meldestelle der Kriegsrohstoff-Abteilung für Leder und Lederrrohstoffe versehen sein. 
Aushang. 
§ 3. In jedem Betriebsraume, der zur Herstellung pflanzlicher Gerbstoff- 
auszüge benutzt wird, ist ein Abdruck dieser Bekanntmachung sowie der etwa er- 
haltenen Ausnahmebewilligung gemäß § 2, b an auffallender Stelle anzubringen. 
Anfragen. 
§s 4. Anfragen wegen dieser Bekanntmachung sind an die Meldestelle der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrrohstoffe, Berlin W 8, Behren- 
straße 46, zu richten. Abdrucke dieser Bekanntmachung sowie Vordrucke zur Er- 
langung einer Ausnahmebewilligung sind bei dieser Stelle erhältlich. 
Inkrafttreten. 
§ 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1916 in Kraft. 
Sekt. 2. 81/1. 61 u. 14/290. 
Bekanntmachung · 
deSOberkommandoS,betreffendAdresseuvonimFelde 
stehenden Soldaten. 
Vom 25. Mai 1916. 
Es ist verboten 
a) Verzeichnisse von Adressen im Felde stehender Soldaten, zu denen der 
Sammler keine persönlichen Beziehungen hat, anzulegen oder fortzu- 
führen, ganz oder teilweise zu veröffentlichen sowie ganz oder in solchen 
Auszügen weiter zu geben, die nach Gesichtspunkten der Heeresgliede- 
rung geordnet sind Z 
b) die Veröffentlichung von Adressenverzeichnissen solcher Angehörigen 
« Feldheeres, zu denen der Sammler persönliche Beziehungen hat, 
un 
o) die Aufforderung zum Sammeln von Adressen von Angehörigen des 
Feldheeres zum Zweck der Aufstellung von Listen. · 
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