Kriegserr ährungsamt. — Ernteflächenerhebung.
Bekanntmachung
über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts.
Vom 22. Mai 1916.
(Auf Grund des §4 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916.)
§ 1. Unter dem Namen Kriegsernährungsamt wird eine Behörde mit dem
g in Berlin errichtet. Sie untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
Dem Kriegsernährungsamte wird die Wahrnehmung der dem Reichskanzler
in & 1 bis 3 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 sowie derfenigen Befugnisse übertragen, die dem
Reichskanzler nach anderen zur Sicherung der Volksernährung erlassenen Verord-
nungen zustehen, soweit sie nicht ausdrücklich vorbehakten werden.
Der Tag, an dem die Behörde in Wirksamkeit tritt, wird im Reichsanzeiger
bekanntgemacht. "
Der Vorstand des Kriegsernährungsamts besteht einschließlich des Vorsitzenden
aus sieben bis neun Mitgliedern.
Der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung Präsident des Kriegsernährungsamts.
Er leitet die Geschäfte, vertritt die Behörde nach außen und ist für die Ausübung
der dem Kriegsernährungsamt übertragenen Befugnisse verantwortlich. In wichtigen
Fragen entscheidet er nach Beratung mit dem Vorstand.
Rechtsverordnungen sind im Reichs-Gesetzb'att bekanntzugeben.
§ 3. Dem Kriegsernährungsamte werden zur Bearbeitung der laufenden Ge-
schäfte die erforderlichen Arbeitskräfte zugeteitt.
§* 4. Dem Kriegsernährungsamte wird ein Beirat beigegeben. Er besteht aus
Vertretern der obersten Reichsbehörden, der Landesregierungen, der Kriegsstellen
und Kriegsgesellschaften sowie aus einer Anzahl anderer Sachverständiger.
Den Vorsitz führt der Präsident des Kriegsernährungsamts.
Der Beirat ist in grundsätz ichen Fragen zu hören. Er ist zu regelmäßigen Be-
ratungen über die Lage der Volksernährung zu versammeln. Die Geschäftsordnung
erläßt der Reichskanzler auf Vorschlag des Vorsitzenden.
§5. Den Vorsitzenden, die Mitglieder des Vorstandes sowie die dem Kriegs-
ernährungsamt als Räte zugeteilten Personen beruft der Reichskanzler. Die übrigen.
Beamten und Hilfskräfte beruft der Vorsitzende.
Die Mitglieder des Beirats werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen
ihr Amt als Ehrenamt.
§# 6. Soweit die im § 5 genannten Personen nicht in einem zur Amtsver-
schwiegenheit verpflichtenden Reichs= oder Staatsdienstverhältnisse stehen, sind sie
zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten und insbesondere zur Amts-
verschwiegenheit zu verpflichten.
Sitz
Bekanntmachung
über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1910.
Vom 18. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. In der Zeit vom 1. bis 20. Juni 1916 werden durch Befragung der Be-
triebsinhaber oder ihrer Stellvertreter festgestellt:
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