Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Bereitung von Backware. 
zunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben 
zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
S 14. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Backware hergestellt oder 
gelagert wird, sowie die bon ihnen bestellten Betriebsleiter und Aussichtspersonen 
ind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft 
uber das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs 
und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren 
Monge und Herkunft, zu erteilen. !½mm . 
15. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Goschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
und Vetriebsgeheinmisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 16. Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck 
dieser Verordnung in ihren Verkaufs= und Betriebsräumen auszuhängen. 
8 17. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. " » " . . 
8 18. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird, bestraft: 
1. wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8, 9, 10 11, 16 oder den auf Grund 
der §§ 3, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der 88§ 2, 3, 5, 8 oder den 
auf Grund der §§ 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwider bereitet ist, 
verkauft, feilhält oder sönst in den Verkehr bringt; 
3. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheim- 
nissen sich nicht enthält; 
4. wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandeltt. 
In dem Falle der Nr. 3ttritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 
§* 19. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird be- 
straft: 
fuur 1. wer den Vorschriften des § 13 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Ent- 
nahme einer Probe verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt 
oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 
§ 20. Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland ein- 
geführt wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeres= und Marine- 
verwaltung hergestellt wird. 
SEie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen verwendet 
werden. 
Die Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 gelten auch nicht für die von Keks-, Zwieback-, 
Waffel-, Honigkuchen-, Pfeffer= oder Lebkuchenfabriken hergestellten Erzeugnisse, 
soweit sie aus Getreide oder Mehl bereitet werden, das den Fabriken von der Reichs- 
getreidestelle geliefert ist. 
321. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
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