Bereitung von Backware.
zunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben
zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
S 14. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Backware hergestellt oder
gelagert wird, sowie die bon ihnen bestellten Betriebsleiter und Aussichtspersonen
ind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft
uber das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs
und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren
Monge und Herkunft, zu erteilen. !½mm .
15. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Goschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts-
und Vetriebsgeheinmisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 16. Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck
dieser Verordnung in ihren Verkaufs= und Betriebsräumen auszuhängen.
8 17. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. " » " . .
8 18. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird, bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8, 9, 10 11, 16 oder den auf Grund
der §§ 3, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der 88§ 2, 3, 5, 8 oder den
auf Grund der §§ 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwider bereitet ist,
verkauft, feilhält oder sönst in den Verkehr bringt;
3. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheim-
nissen sich nicht enthält;
4. wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandeltt.
In dem Falle der Nr. 3ttritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.
§* 19. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird be-
straft:
fuur 1. wer den Vorschriften des § 13 zuwider den Eintritt in die Räume, die
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Ent-
nahme einer Probe verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt
oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht.
§ 20. Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland ein-
geführt wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeres= und Marine-
verwaltung hergestellt wird.
SEie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen verwendet
werden.
Die Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 gelten auch nicht für die von Keks-, Zwieback-,
Waffel-, Honigkuchen-, Pfeffer= oder Lebkuchenfabriken hergestellten Erzeugnisse,
soweit sie aus Getreide oder Mehl bereitet werden, das den Fabriken von der Reichs-
getreidestelle geliefert ist.
321. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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