Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung. 
10 Proz. jeder einzelnen Sorte zum Verkauf und zur Röstung unt 
Bedingungen freigegeben wird: 
1. An en Verbraucher darf Kaffee nur in geröstetem Zusta 
werden. 
2. In jedem einzelnen Falle darf nicht mehr als ½ Pfund geri 
verkauft werden. Der Verkauf ist nur gestattet, wenn gll 
denselben Käufer mindestens die gleiche Gewichtsmenge 
mittel abgegeben wird. 
3. Der Preis für ½ Pfund gerösteten Kaffee und ½ Pfund 
mittel darf zusammen 2,20 M. nicht übersteigen. 
4. An Großverbraucher (Kaffeehäuser, Hotels, Gastwirtschaft 
nützige Anstalten, Lazarette usw.) darf an Kaffee nur die Hälf 
Quantums in wöchentlichen Raten verkauft werden, das ihre 
baren wöchentlichen Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Be 
entspricht; es muß auch in diesem Falle mindestens die g 
Ersatzmittel verkauft werden. 
5. Fertige Mischungen vom gerösteten Kaffee mit Ersatzmi 
mindestens die Hälfte Kaffeeersatzmittel enthalten. Der Pr 
Mischungen darf, wenn sie 50 Proz. Kaffee enthalten, 2,20 
Pfund nicht übersteigen. Enthalten die Mischungen einer 
Prozentsatz Bohnenkaffee, so ist der Verkaufspreis dem 
niedriger zu stellen. 
Denjenigen Verkäufern von Kaffee, Kaffeeersatzmitteln und fertiger 
die die obigen Bedingungen nicht einhalten, wird durch den Kriegsaus 
samter Vorrat an Kaffee abgenommen werden. 
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzm 
b. H. macht ferner bekannt, daß die angemeldeten Bestände an grünen 
der Bedingung freigegeben werden, daß der Verkaufspreis im Groß= und 
2,50 M. für ½ kg verzollt nicht übersteigt. 
  
Bekanntmachun 
über die Durchfuhr von Kaffee. 
Vom 29. Mai 1916. 
(Auf Grund des §# 2 der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Te 
vom 11. November 1915/4. April 1916.) 
Artikel I1. 
Die Durchfuhr von Kaffee#) über die Grenzen des Deutschen Reiches 
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt 
Artikel II. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
1) Durch sonst gleichlautende Bekanntmachungen vom 29. Mai 1916 
der Durchfuhr von „Tee“ und „Kakao“. 
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