Volksernährung.
10 Proz. jeder einzelnen Sorte zum Verkauf und zur Röstung unt
Bedingungen freigegeben wird:
1. An en Verbraucher darf Kaffee nur in geröstetem Zusta
werden.
2. In jedem einzelnen Falle darf nicht mehr als ½ Pfund geri
verkauft werden. Der Verkauf ist nur gestattet, wenn gll
denselben Käufer mindestens die gleiche Gewichtsmenge
mittel abgegeben wird.
3. Der Preis für ½ Pfund gerösteten Kaffee und ½ Pfund
mittel darf zusammen 2,20 M. nicht übersteigen.
4. An Großverbraucher (Kaffeehäuser, Hotels, Gastwirtschaft
nützige Anstalten, Lazarette usw.) darf an Kaffee nur die Hälf
Quantums in wöchentlichen Raten verkauft werden, das ihre
baren wöchentlichen Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Be
entspricht; es muß auch in diesem Falle mindestens die g
Ersatzmittel verkauft werden.
5. Fertige Mischungen vom gerösteten Kaffee mit Ersatzmi
mindestens die Hälfte Kaffeeersatzmittel enthalten. Der Pr
Mischungen darf, wenn sie 50 Proz. Kaffee enthalten, 2,20
Pfund nicht übersteigen. Enthalten die Mischungen einer
Prozentsatz Bohnenkaffee, so ist der Verkaufspreis dem
niedriger zu stellen.
Denjenigen Verkäufern von Kaffee, Kaffeeersatzmitteln und fertiger
die die obigen Bedingungen nicht einhalten, wird durch den Kriegsaus
samter Vorrat an Kaffee abgenommen werden.
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzm
b. H. macht ferner bekannt, daß die angemeldeten Bestände an grünen
der Bedingung freigegeben werden, daß der Verkaufspreis im Groß= und
2,50 M. für ½ kg verzollt nicht übersteigt.
Bekanntmachun
über die Durchfuhr von Kaffee.
Vom 29. Mai 1916.
(Auf Grund des §# 2 der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Te
vom 11. November 1915/4. April 1916.)
Artikel I1.
Die Durchfuhr von Kaffee#) über die Grenzen des Deutschen Reiches
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt
Artikel II.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
1) Durch sonst gleichlautende Bekanntmachungen vom 29. Mai 1916
der Durchfuhr von „Tee“ und „Kakao“.
20