Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Verwaltungsabteilung wird ein Beirat beigegeben. Der Reichskanzler
bestimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mitglieder.
Die Eeschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Seschaft 2o einen Aufsichtsrat; den Vorsitz in ihm führt der Vorsitzende
der Verwaltungsabteilung.
84. Die Reichsstelle hat die Aufgabe, die Erzeugung, die Verwertung und
die Haltbarmachung von Gemüse und Obst zu fördern.
Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungsangelegenheiten zu
erledigen. Die Geschäftsabteillung hat nach den grundsätzlichen Anweisungen der
Verwaltungsabteilung die erforderlichen Geschäfte durchzuführen und für die recht-
zeitige Abnahme, Bezahlung, Unterbringung und Verwertung des angekauften
Gemüses und Obstes zu sorgen. Sie hat Abnahmestellen einzurichten.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
85. Die Geschäftsabteilung macht bekannt, welche Sorten Gemüse und Obst
sie erwerben will, unter welchen Bedingungen und bei welchen Abnahmestellen.
Wer solches Gemüse oder Obst zu den bekanntgemachten Bedingungen ab-
geben will, kann es bei der Reichsstelle (Geschäftsabteilung) anmelden. Die Geschäfts-
abteilung hat die angemeldeten Mengen nach Maßgabe der bekanntgegebenen Be-
dingungen durch ihre Abnahmestellen abzunehmen.
Hat die Reichsstelle (Geschäftsabteilung) sich bereit erklärt, Gemüse und Obst
auch ohne vorherige Anmeldung abzunehmen, so kann derartiges Gemüse und Obst
den bekanntgegebenen Abnahmestellen ohne weiteres zugesandt werden. Absl. 2
Satz 2 gilt entsprechend.
§6. Betriebe, die sich mit der Haltbarmachung von Gemüse und Obst beschäf-
tigen, haben Mengen, die ihnen die Geschäftsabteilung mit Zustimmung der Ver-
waitungsabteilung zur Verarbeitung zuweist, nach deren Anweisung zu verarbeiten.
Sie haben die zugewiesenen Vorräte und die daraus hergestellten Erzeugnisse pfleglich
zu behandeln. Kommt der Inhaber oder Leiter des Betriebs diesen Verpfiichtungen
nicht nach, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und
mit den Mitteln des Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.
Die Reichsstelle (Verwaltungsabteilung) kann die Vergütung für die Verar-
beitung und Aufbewahrung festsetzen.
# 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
Feftmngen Sie bestimmen insbesondere, wer als zuständige Behörde anzu-
ehen ist.
3§8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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