Volksernährung.
Kusführungsbestimmungen
zur Bekanntmachung,
betreffend die Einfuhr von Getreide, hülsenfrüchten,
Mehl und Juttermitteln.
Vom 1. Juni 1916.
(Auf Grund der Vorschriften der 88 1 und 3 der Bekanntmachung, betreffend die
Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. November
1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1916.)
§l 1. Die Bestimmungen in § 11 Nummer 2 der Ausführungsbestimmungen
zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl
und Futtermitteln, vom 1. Oktober 1915 gilt nicht für die Durchfuhr nach den besetzten
ebieten.
§ 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Sleischwaren.
Vom 22. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§5 1. Wer mit Beginn des 25. Mai 1916 Fleischwaren in Gewahrsam hat,
hat sie bis zum 5. Juni 1916 getrennt nach Art und Eigentümern unter Bezeichnung
der Eigentümer und des Lagerungsorts anzuzeigen, und zwar sowohl dem Kommunal=
verbande des Lagerungsorts wie auch, soweit die Mengen über 2000 Kilogramm
betragen, der Reichsfleischstelle. Mengen, die sich mit Beginn des 25. Mai 1916
unterwegs befinden, sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang anzuzeigen.
Nicht anzuzeigen sind Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundes-
staats oder Essaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen
oder der Marineverwaltung, sowie der Zentral-Einkaufsgesellschaft stehen.
Der Anzeigepflicht unterliegen ferner nicht die Mengen, die lediglich für den
Haushalt des Eigentümers bestimmt sind.
§s 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Fleischwaren: Fleischkonserven,
Räucherwaren von Fleisch, Dauerwürste aller Art sowie geräucherter Speck.
§ 3. Fleischwaren, die nach § 1 der Reichsfleischstelle anzuzeigen sind, dürfen
zur mit Zustimmung der Reichsfleischstelle oder von ihr bestimmten Stellen ab-
gesetzt werden.
Sie sind von dem Anzeigepflichtigen der von der Reichsfleischstelle bestimmten
Stelle auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. "
§ 4. Der Anzeigepfiüchtige hat die Vorräte aufzubewahren und pfleglich zu
behandeln; auf Verlangen hat er der von der Reichsfleischstelle bestimmten Stelle
Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann
nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen. Die Verpflichtung endet
im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Absatz, im Falle des § 3 Abs. 2 mit der Abnahme.
§ 5. Die von der Reichsfleischstelle bestimmte Stelle hat für die abgenommenen
Fleischwaren einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Einigen sich die
Parteien über den Preis nicht, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Uber-
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