Vereinfachung der Beköstigung.
nahmepreis endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Ver-
« tragen hat.
fatrens 3urfaigt ne Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der von der Reichsfleischstelle bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen
Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen.
Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigen-
sum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
§ 7. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme.
8. Streilgkeiten, die sich bei der Ausführung dieser Verordnung ergeben,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültie
6 9. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§i 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als
zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
JI 11. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft: " *5* .
1. wer die ihm nach § 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist er-
stattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
2. wer den Vorschriften in § 3 Abs. 1 und 2, § 4 zuwiderhandelt;
3. kver den nach § 10 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
* 12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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Bekanntmachung
über den Feintalghöchstpreis.
Vom 15. Mai 1916.
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird auf Grund des § 9 Satz 2 der Verord-
nung über Rohfette vom 16. März 1916 für die gewerbsmäßige Abgabe an den Ver-
braucher der Höchstpreis für ausgeschmolzenes Fett von Rindvieh und Schafen
(Feintalg), das in Gemeinden verkauft wird, in denen gemäß § 2 Abs. 1 der genannten
Verordnung das Verlangen auf Ablieferung der Rohfette gestellt worden ist, bis auf
weiteres auf 2,32 Mark für ½ Kilogramm festgesetzt.
Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette G.m. b. H.
Bekanntmachun
zur Dereinfachung der Beköstigung.
* Vom 31. Mai 1916.
(Aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
1. In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften sowie in Vereins= und Er-
frischungsräumen dürfen an den Tagen, an denen die Verabfolgung von Fpeis
Fleischwaren und Fleischpseisen nach der Verordnung zur Einschränkung des Fleis
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