Verkehr mit Knochen usw.
ie Ware nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt
daß ““.–oB die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein
Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen.
K 1. Wer aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen hergestellte Futter-
ittel im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und
urten unter Angabe der Menge, Herstellungsart, des Gehalts an Rohprotein usw.,
verdaulichem Protein und Phosphorsäure dem Kriegsausschuß für Ersatzfutter,
G. m. b. H. in Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 anzuzeigen. Größere versiegelte
Proben und Analysenzertifikate sind beizufügen. . ,
Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen, Rinderfüßen oder
Hornschläuchen Futtermittel gewonnen werden, haben am Sonnabend jeder Woche
die vorhandenen Futtermittel in einer den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechenden
Anzeige dem Kriegsausschuß für Ersatzfutter anzubieten. Einsendung von Proben
und Analysenzertifikat ist nur bei dem ersten Angebot einer jeden Art von Futter-
itteln erforderlich. #
Fiseeder n für Ersatzfutter hat sich unverzüglich nach Empfang des An-
gebots (Abs. 1 und 2) zu erklären, ob er die Futtermittel übernehmen will. Geht
binnen 14 Tagen nach Absendung des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt
der Kriegsausschuß, daß er die Futtermittel nicht übernehmen will, so erlischt die
Leeferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die Futtermittel übernehmen zu wollen,
so sind sie auf sein Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen.
§ 5. Knochen verarbeitende Betriebe sind verpflichtet, auf Anfrage des Kriegs-
ausschusses für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin diesem binnen 10 Tagen nach Emp-
fang der Anfrage Anzeige darüber zu erstatten, welche Mengen von Knochen, Rinder-
füßen oder Hornschläuchen sie in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis zum 30. Sep-
tember 1914 verarbeitet und welche Mengen Fertigprodukte (Fette, Leim, Futter-
und Düngemittel) sie daraus gewonnen haben. Rohstoffe und Fertigprodukte sind
getrennt nach Arten in handelsüblicher Bezeichnung anzugeben.
g 6. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kra
Bekanntmachung
über Kusdehnung der Vorschriften der Derordnung über
den Derkehr mit Knochen, Rinderfüßen und hornschläuchen
vom 15. Kpril 1916.
Vom 25. Mai 1916.
(Auf Grund der §§ 4, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder-
füßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916.)
JF1. Die Vorschriften der 88 3, 4der Verordnung über den Verkehr mit Knochen,
Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 werden ausgedehnt auf:
1. die in Gastwirtschaften, Metzgereien, Konservenfabriken, Darmschleimereien
und Schlachthöfen durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen
Spülwasserfette,
2. alle in Abdeckereien anfallenden Fette,
3. alle im Extraktionsverfahren (mit Wasser, Dampf oder anderen Lösungs-
mitteln) gewonnenen Fette.
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