Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

§ 2. Es müssen abgeliefert sein: 
Lieferung von Heu und Stroh. 
  
  
Heu Stroh 
Tonnen Tonnen 
bis zum 15. Mai 191364 250 000 100 000 und weiter 
„ 2. Maa — 50 000 50 000, 
" 5. Jun. 50 000 50 000, 
* , 15. Jun . . . ... 50 000 50 000, 
, 25. Juuuu . . .... 50 000 50 000, 
5 „ 5. Julm 50 000 50 000, 
, 15. JulA — 100 000, 
„, 85. Jullmm. — 100 000, 
„ „ 5. August — 100 000, 
„ , 15. August — 50 000, 
zusammen 500 000 700 000. 
6&3. Die zu liefernden Mengen werden vom Reichskanzler auf die einzelnen. 
Bundesstaaten unter Zugrundelegung des Ergebnisses der auf Grund der Verordnung 
vom 28. Februar 1916 in der Zeit vom 12. bis 15. März 1916 vorgenommenen Be- 
standsaufnahme und unter Berücksichtigung der bei der Viehzählung vom 1. De- 
ember 1915 festgestellten Kopfzahl von Großvieh (Pferden und Rindvieh) verteilt. 
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundesstaaten 
und Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden. 
§ 4. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung 
der sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung liegt den nach § 17 des Gesetzes 
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 129) gebildeten 
Lieferungsverbänden ob. Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der 
von ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die 
Vorschriften in den §s 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabei entsprechende 
Anwendung. Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der 
Gemeinde ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die 
Leistung zwangsweise herbeizuführen. Die Höhe der zu zahlenden Entschädigung 
bemißt sich nach der Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und 
Landlieferungen, vom 24. Mai 1915. 
Die Lieferungsverbände können verlangen, daß auf die Lieferungen von Heu 
die auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Sicherstellung des Heubedarfs 
der Heeresverwoltung vom 28. Februar 1916 gelieferten, sowie die etwa nach dem 
15. März 1916 im Wege der Beitreibung in Anspruch genommenen Mengen an- 
— werden. Dies gilt auch von etwa nach dem 15. März 1916 beigetriebenem 
Stroh. · s, --" 
.§-)DerReichskanzlererläßtdienäherenBestimmungenzurAusführung 
dieser Verordnung. . 
«§6.DieLandeszentralbehördentreffendieerforderlichenAnordnungenüber 
piellnterverteilungundAufbewahrungderzulieferndenHeu-undStrohmengen 
innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. 
87. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
  
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