Verkehr mit Düngemitteln.
Bei einem Gehalt an wasserlöslicher Phosphorfäure von 12 v. H. und darüber bleiben
-..«· ise unverändert.
die Höchsprehse prers für Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem
MWan beziehungsweise Natrium-Ammoniaksulfat (A 2) betragen bei einem
Gesamtgahlt an Sticktoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. und
ür 1 k 7
darunter su Gebier 1 wasserl. Phosphorsäuer 106 Pf.
Ammoniakstickto ... 210 „„
im Gebiet II wasserl. Phosphorsäurer 102 „
Ammoniakstickkooofyyyyya 210 „„
im Gebiet III wasserl. Phosphorsäuer 98 „
Ammoniaksticktoffy 210 „„
Bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von
12 v. H. und darüber bleiben die Höchstpreise unverändert. -
3. Die Höchstpreise für Ammoniak-Superphosphat und Natrium-Ammonium-
fusfat-Superphosphat, denen Kali zugemischt ist (A 3), betragen für 1 kg 0
wasserl. Phosphorsäuernr E wie zu 2,
AmmoniakstickstofffyYN ....................... ·....wiezu2,
Kali(K20)............................................ 40Pf.
4. Die Höchstpreise für gedarrtes und gemahlenes schwefelsaures Ammoniak
(25,5 v. H. Ammoniak) (B 1b) betragen für 1 kg% Ammoniakstickstoff:
im GebetWWWW 1511½ Pf.,
im Gebiet II . . .. . . .. ... . .. . . . . .. . . . . ..... ... .. . . . .. 152½ „
5. Der Höchstpreis für Kalkstickstoff (B 3) beträgt für 1 kg 0% Stickstoff 140 Pf.
6. Der Höchstpreis für organischen Mischdünger (D) beträgt für 1 kg ½% wasser-
lösliche Phosphorsäure 85 Pf.
7. Der Höchstpreis für Thomasphosphatmehl (6) beträgt bei Lieferung vom
16. Juli 1916 ab für 1 kg0%
Gesamtphosphorsärrer 31½ Pf.,
zitronensäurelösliche Phosphorsäuerer . ... 36 „
8. Die in der Liste der Düngemittel und Preise festgesetzten besonderen Liefe-
rungsbedingungen bleiben unberührt.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
. Bekanntmachung 1
ber die K#bänderung der Bekanntmachung über künstliche
Düngemittel vom 11. Januar 1916.
· Vom 11. Mai 1916. «
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Artikel 1.
Dem s 13 der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar
1916 wird folgender Absatz 2 zugessgt: | 8 ge anua
Die §§ 2 bis 5 der Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf
aufende Verträge, vom 11. November 1915 finden auf Verträge über Lieferung
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