Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Verkehr mit Düngemitteln. 
Bei einem Gehalt an wasserlöslicher Phosphorfäure von 12 v. H. und darüber bleiben 
-..«· ise unverändert. 
die Höchsprehse prers für Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem 
MWan beziehungsweise Natrium-Ammoniaksulfat (A 2) betragen bei einem 
Gesamtgahlt an Sticktoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. und 
ür 1 k 7 
darunter su Gebier 1 wasserl. Phosphorsäuer 106 Pf. 
Ammoniakstickto ... 210 „„ 
im Gebiet II wasserl. Phosphorsäurer 102 „ 
Ammoniakstickkooofyyyyya 210 „„ 
im Gebiet III wasserl. Phosphorsäuer 98 „ 
Ammoniaksticktoffy 210 „„ 
  
Bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 
12 v. H. und darüber bleiben die Höchstpreise unverändert. - 
3. Die Höchstpreise für Ammoniak-Superphosphat und Natrium-Ammonium- 
fusfat-Superphosphat, denen Kali zugemischt ist (A 3), betragen für 1 kg 0 
wasserl. Phosphorsäuernr E wie zu 2, 
AmmoniakstickstofffyYN ....................... ·....wiezu2, 
Kali(K20)............................................ 40Pf. 
4. Die Höchstpreise für gedarrtes und gemahlenes schwefelsaures Ammoniak 
(25,5 v. H. Ammoniak) (B 1b) betragen für 1 kg% Ammoniakstickstoff: 
im GebetWWWW 1511½ Pf., 
im Gebiet II . . .. . . .. ... . .. . . . . .. . . . . ..... ... .. . . . .. 152½ „ 
5. Der Höchstpreis für Kalkstickstoff (B 3) beträgt für 1 kg 0% Stickstoff 140 Pf. 
6. Der Höchstpreis für organischen Mischdünger (D) beträgt für 1 kg ½% wasser- 
lösliche Phosphorsäure 85 Pf. 
7. Der Höchstpreis für Thomasphosphatmehl (6) beträgt bei Lieferung vom 
16. Juli 1916 ab für 1 kg0% 
Gesamtphosphorsärrer 31½ Pf., 
zitronensäurelösliche Phosphorsäuerer . ... 36 „ 
8. Die in der Liste der Düngemittel und Preise festgesetzten besonderen Liefe- 
rungsbedingungen bleiben unberührt. 
Artikel 2. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
  
. Bekanntmachung 1 
ber die K#bänderung der Bekanntmachung über künstliche 
Düngemittel vom 11. Januar 1916. 
· Vom 11. Mai 1916. « 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
Artikel 1. 
Dem s 13 der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 
1916 wird folgender Absatz 2 zugessgt: | 8 ge anua 
Die §§ 2 bis 5 der Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf 
aufende Verträge, vom 11. November 1915 finden auf Verträge über Lieferung 
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