Verkehr mit Petroleum.
83. Der Reichskanzler kann die Vorschriften der 881, 2 auf andere Arzneimittel
der Herstellung von Arzneimitteln dienende Stoffe ausdehnen.
ode 8 4. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften der § 1, 2 zuwiderhandelt.
15565. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerrrafttretens.
Bekanntmachung,
betreffend Kusführungsbestimmungen zu den Bekannt-
machungen über die höchstpreise von Petroleum und die
verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915,
21. Oktober 1915 und vom 1. Mai 1916.
Vom 1. Mai 1916.
(Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und
die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 in der Fassung der Be-
6 kanntmachung vom 1. Mai 1916.)
& 1. Petroleum (§ 5 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1915) darf bis ein-
schließlich 31. August 1916 zu Leuchtzwecken an Wiederverkäufer vom 1. Mai 1916
ab und an Verbraucher vom 1. Juni 1916 ab nicht mehr abgesetzt werden.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Absatz von
Petroleum für Positionslaternen sowie für die im I nteresse der öffentlichen Sicher-
heit polizeilich angeordnete Beleuchtung.)
#2. Wer eingelagertes Petroleum mit Beginn des 1. Mai 1916 in Gewahr-
sam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Bezeichnung des Eigentümers
und des Lagerorts der Zentralstelle für Petroleumverteilung, G. m. b. H. in Berlin,
Schiffbauerdamm 15 (Petroleumzentrale) bis zum 15. Mai 1916 anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die «
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Eisaß-Lothringens,
insbesondere im Eigentume der Staatseisenbahnverwaltungen, der
Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen,
2. sich in Gewahrsam des Eigentümers befinden und ausschließlich für tech-
2 Zwecke im eigenen Betriebe des Eigentümers Verwendung finden
ollen,
3. insgesamt 1000 Kilogramm nicht übersteigen.
83. Wer eingelagertes Petroleum in Gewahrsam hat, hat es der Petroleum-
bentraie auf Verlangen zum Höchstpreis zu überlassen und auf Abruf zu verladen.
hat es bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Ver-
* lbat er der Petroleumzentrale Proben gegen Erstattung der Portokosten
enden.
Ist das Petroleum beim Eintreffen des Abrufs der Petroleumzentrale in nicht
versandfähigen Lagerbehältern eingelagert, so hat die Petroleumzentrale die für die
Versendung erforderlichen Fässer oder Tankwagen zu stellen.
Mende lberlassungspflicht erstreckt sich nicht auf die im § 2 Abs. 2 bezeichneten
) 8 Abs. 2 eingefügt durch Bekanntmachung vom 30. Mai 1916.
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