Verkehr mit Soda.
Betanntmachung
über Höchstpreise für Soda.
Vom 26. Mai 1916.
· esetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
Cluf Grund deälen Esehes beD usw. 6 4 A#u# • * "
§ 1. Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender Ubersicht aufgeführten
VBeträge nicht übersteigen. .
4. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver).
1. Bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm
Reingewicht frei Haus einschließlich Saeiek 15,00 Mark
2. Bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung. 0,20 „
für ½ Kilogramm einschließlich Verpacung 0,10 „
B. Kristall= und Feinsoda.
1. Bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis)
a) Kristallsoda: " " " ·
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus einschließ-
lich Saaaaaickk . . . . . 8,50 „
b) Feinsoda: · « ·
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus einschließ-
lich Verpackung
I. im Seeek .. . .. . . .. 9,50 ,
II. in Packungen zu je oder 1 Kilogramm . . 10,50 „
2. Beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und
darüber
a) Kristallsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus einschließ-
lich Sack .. . ..... .... .... . .... ... ... . . . .. .. 10,75 „
b) Feinsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus einschließ-
lich Verpackung
I. im Skbbmm ... .. .. 11,75 „
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm 12,50 „
3. Beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm
Kristall= und Feinsoda:
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung 0,15 „
für ½ Kilogramm einschließlich Verpackung 0,08 „
§+ 2. Soweit Hersteller von Kristall- und Feinsoda unmittelbar an Selbstver-
braucher oder unter Ausschaltung des Großhandels an den Kleinhandel liefern,
finden die im § 1 B 2 festgesetzten Höchstpreise Anwendung.
§#3. Hersteller von Kristall-- und Feinsoda dürfen gewerbsmäßig kleinere
Mengen als 100 Kilogramm nicht abgeben.
Soweit Feinsoda in verschlossenen Packungen an die Verbraucher abgegeben
wird, müssen die Packungen je ½ oder 1 Kilogramm (bei Füllung) enthalten.
J44. Der Reichskanzler kann die festgesetzten Preise ändern sowie Höchstpreise
füralle sodahaltigen Woschmittel festsetzen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften
leser Verordnung zulassen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
für ihre Gebiete oder Teile derselben die in §§ 1, 2 bestimmten Preise herabsetzen.
sind 85. Die in dieser Verordnung oder auf Grund derselben festgesetzten Preise
sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
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