Wirtschaftliche Maßnahmen.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mi
der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916. 7
§ 6. Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhunden
Mark bestraft.
§ 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift
des § 3 Abs. 2 jedoch erst mit dem 15. Juni 1916 in Kraft. D!
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Bekanntmachung über Montanwachs.
Vom 26. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
8 1. Die Eigentümer von rohem und raffiniertem Montanwachs sind ver-
pflichtet, das Montanwachs der Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. H. in Berlin auf
deren Verlangen käuflich zu überlassen.
Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren
Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
§* 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt.
§ 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über Kuskunfterteilung auf Grund der Derordnung, be-
treffend die private Schwefelwirtschaft, vom 15. Novem-
ber 1015.
VBom 29. April 1916.
Gemäß § 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom
13. November 1915 sind die für die Berechnung der Umlage erforderlichen Aus-
künfte hinsichtlich der im April 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum
bis zum 15. Mai 1916 zu erteilen. Die nach §§ 2 und 3 der Verordnung Melde-
und Umlagepflichtigen haben die Zustellung von Fragebogen für die Auskunfts-
erteilung unverzüglich bei der Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft,
Berlin Wx9, Köthener Straße 1—4, zu beantragen, soweit sie ihnen nicht unmittel-
bar zugegangen sind.
Die Umlage ist zu entrichten von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum
für die in der betreffenden Rechnungsperiode verarbeiteten Mengen von Schwefel
und schwefelhaltigen Rohstoffen.
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