Schwefelwirtschaft. — Druckpapier.
Bekanntmachung
Kuskunftserteilung auf Grund der Derordnung,
betreffend die private Schwefelwirtschaft,
vom 13. November 1915.
Vom 16. Mai 1916.
Nemäß § 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom
13 Gemeß 1915 sind die für die Berechnung der Umlage erforderlichen Aus-
fünfte hinsichtlich der im Mai 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum
bis zum 15. Juni 1916 zu erteilen. Die nach §§ 2 und 3 der Verordnung Melde-
und Umlagepflichtigen haben die Zustellung von Fragebogen für die Auskunfts-
rteilung unverzüglich bei der Verwaltungsstelle für die private Schwefelwirtschaft,
Verin W9, Köthener Straße 1—4, zu beantragen, soweit sie ihnen nicht unmittelbar
f ind.
zugegangn sin ist zu entrichten von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum
für die in der betreffenden Rechnungsperiode verarbeiteten Mengen von Schwefel
und schwefelhaltigen Rohstoffen.
über
Bekanntmachung über Druckpapier.
Vom 3. Juni 1916.
(Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über Druckpapier.)
*& 1. Der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe (5 6 der
Bekanntmachung über Druckpapier vom 19. April 1916 wird ein Beirat beigegeben,
der aus Vertretern der beteiligten Gewerbe besteht und über grundsätzliche Fragen,
die den Papierverbrauch der beteiligten Gewerbe betreffen, zu hören ist.
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Beirats und die
Bestellung der Mitglieder trifft der Reichskanzler.
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, über Einrichtungen und Geschäfts-
verhältnisse, die durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen,
Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge-
schäfts= und Betriebsverhältnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§*# 2. Die kostenlose Abgabe von Sonderblättern (sogenantenn Extrablättern),
abgesehen von solchen, deren Ausgabe die Oberste Heeresleitung ausdrücklich als er-
wünscht bezeichnet hat, wird verboten.
383. Die Zahl der Zeitungsbeilagen, die auf anderem als maschinenglattem,
holzhaltigem Druckpapier gedruckt und einer Zeitung, Zeitschrift oder sonstigen
periodisch erscheinenden Druckschrift kostenlos beigelegt werden, darf vom heutigen
Tage ab nicht vermehrt werden. Die Beifügung einzelner Prospekte, Reklame-
und ähnlicher Verbote wird von diesem Verbote nicht berührt.
Der Seitenumfang von Zeitungsbeilagen der in Abs. 1 genannten Art darf
vom heutigen Tage ab über den Seitenumfang hinaus, den die Beilagen in der
zweiten Woche des Monats Mai 1916 gehabt haben, nicht vermehrt werden.
§* . Zeitungsbeilagen, die in dem verwendeten Papier und der Ausstattung
mit dem Hauptblatt der Zeitung übereinstimmen, dürfen vom heutigen Tage ab
auf anderem als maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier nicht gedruckt werden.
bis Zeitungen, Zeitschriften und sonstige periodisch erscheinende Druchschriften, die
is zum 19. April 1916 auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckt
worden sind, dürfen vom heutigen Tage ab nur auf solchem Papier gedruckt werden.
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