Wirtschaftliche Maßnahmen.
Bekanntmachung
über die Juständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle
von Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, die im
Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort
geboren sind.
Vom 23. Mai 1916.
(Auf Grund des § 2, § 3 Nr. 1 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der
Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche
ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reiches haben usw., vom 2. F.
bruar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) in der Fassung der Verordnung vom 19. Mailgl##
(Reichs-Gesetzbl. S. 405).)
Für die Beurkundung der Sterbefälle
1. solcher Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier
nach eingetrener Mobilmachung verlassen haben, sowie
2. aller Militärpersonen, welche sich auf in Dienst gestellten Schiffen oder
« anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine befinden,
ist, wenn der Verstoͤrbene im Inland weder einen Wohnsitz gehabt hat noch dort
gesteren ist, der Standesbeamte des Königlich Preußischen Standesamts I in Berlin
zuständig.
Bekanntmachung
über die äußere Kennzeichnung von Waren.
Vom 18. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wir-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Der Reichskanzler kann anordnen, daß bei Gegenständen des täglichen
Bedarfs Packungen oder Behältnisse, in denen sie an den Verbraucher abgegeben
werden, mit bestimmten Angaben zu versehen sind; er kann insbesondere Angaben
über die Person dessen, der sie in den Verkehr bringt, die Zeit der Herstellung, den
Inhalt nach Art und nach Zahl, Maß oder Gewicht sowie über den Kleinverkaufs-
preis vorschreiben. Er kann anordnen, daß die Angaben auf dem Gegenstande selbst
anzubringen sind.
Der Reichskanzler bestimmt die Gegenstände, auf die die Vorschrift im Ab. 1
Anwendung findet, und erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt insbesondere,
von wem und in welcher Weise die Angaben zu machen sind. «
8 2. Der Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs, die zum Weiterverlauf
unter Festsetzung eines Kleinverkaufspreises geliefert worden sind, darf nachträglich
nicht erhöht werden. Auf entgegenstehende Abreden können sich die Beteiligten
— auch wenn die Abreden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
getroffen sind.
§ 3. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Betriebsräume, in denen Waren der von den
Anordnungen nach § 1 betroffenen Art hergestellt, verpackt, aufbewahrt, feilgehalten
oder verkauft werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen,
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Unter-
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. ! »
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aussichts-
personen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Aus-
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