Wirtschaftliche Maßnahmen.
4. Marmeladen, Obstmus, Kunsthonig und sonstige Fettersatzsto
Brotaufstrich; satstoffe zum
5. Käse;
6. Schokoladen, Schokolade= und Kakaopulver aller Art, Zwieback und Kets
6 2. Waren der im § 1 bezeichneten Art, die in Packungen oder Behältniseen
an den Verbraucher abgegeben werden sollen, müssen auf der Packung oder dem
Behältnis in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache
folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptnieder-
lassung desjenigen, der die Ware herstellt; bringt ein anderer als der Her-
steller die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder seiner Firma
in den Verkehr, so ist statt dessen Name oder Firma und Niederlassungsort
dieser Person anzugeben;
2. die Zeit der Herstellung oder Füllung nach Monat und Jahr;
3. den Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung und nach deutschem Maße
oder Gewicht oder nach Anzahl; bei Fleisch= oder fleischhaltigen Kon-
serven, ausgenommen Geflügelkonserven, muß das in der fertigen Ware
vorhandene Mindestgewicht des knochenfreien Fleisches (eeinschließlich
Fettes), oder Speckes (einschließlich Fettes), bei Geflügelkonserven das
in der fertigen Ware vorhandene Mindestgewicht des knochenhaltigen
Fleisches (einschließlich Fettes), bei Gemüse= und Obstkonserven das zur
Zeit der Füllung vorhanden Mindestgewicht des Gemüses oder Obstes
ohne die der Konserve zugesetzte Flüssigkeit angegeben werden. Bei
Konserven von Sardinen, Heringen oder dergleichen Fischen genügt an
Stelle des Gewichtes die Zahl der eingefüllten Fische, sofern diese im
sauchschmitt der mittleren Größe der in Betracht kommenden Art ent-
prechen;
4. den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung.
§53. Die im § 2 vorheschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder, falls ein
anderer die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder seiner Firma in
den Verkehr bringt, von diesem anzubringen. -
Die Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weitergibt.
§s 4. Die Beseitigung oder Unkenntlichmachung einer Preisangabe, z. B.
durch Uberklebezettel, ist verboten.
§ 5. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Waren, die vor dem
1. Juni 1916 hergestellt und in Packungen oder Behältnisse eingefüllt sind, nur
insoweit Anwendung, als sich die Waren noch im Besitze des Herstellers oder
derjenigen Person, die sie unter ihrem Namen oder ihrer Firma in den Verkehr
bringt, befinden; doch genügt an Stelle der Angabe nach § 2 Nr. 2 der Vermerk:
„Hergestellt vor dem 1. Juni 1916“ und an Stelle der Angaben nach Nr. 3 die
Angabe des Inhalts nach handelsüblicher Bezeichnung und nach deutschem Maße
oder Gewicht oder nach Anzahlu) „
Für die äußere Bezeichnung der von den Heeresverwaltungen oder der Marine-
verwaltung in Auftrag gegebenen Waren gelten die von diesen Stellen vorgeschrie-
benen besonderen Bestimmungen. »
§6.Zuwiderhandlungensindnach§5derVerordnungdesBupdesratsuber
die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser
Strafen strafbar. · »
§ 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 15. Juni 1916 in Krast.
1) § 5 Satz 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1916.
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