Wirtschaftliche Maßnahmen.
Bekanntmachung
über E##nderungen der Verordnung zur Entlastung der
Gerichte vom 9. September 1915.
Bom 18. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wir
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 14
Artikel 1.
Die Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 wird wie
folgt geändert:
J. 8 1 bis 12 (Mahnverfahren vor den Landgerichten) werden auf-
gehoben.
II. Der § 16 Nr. 2 wird gestrichen. Statt dessen wird folgende Vorschrft
als § 14 eingefügt:
Die Frist für den Widerspruch wird von dem Gericht in dem Zah—-
lungsbefehle bestimmt; sie isi den Vorschriften über die Einlassungn
entsfrechend zu bemessen. "
III. Der § 19 wird aufgehoben.
IV. Der 8 20 Abf. 1 erhätt folgende Fassung:
Die Zulässigkeit der Berufung ist, wenn die Berufung ausschließlich
einen Anspruch betrifft, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegen-
stande hat, durch einen den Betrag von fünfzig Mark übersteigenden Wer
des Beschwerdegegenstandes bedingt. Als ein Anspruch, welcher die
Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Auspruch
aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschud. »
V. Der 8 22 erhält folgende Fassung:
Im Falle des § 99 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung unterliegt die
Entscheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerde-
summe den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem 22. Mai 1916 in Kraft.
Rechtsstreitigkeiten vor den Landgerichten, in denen die Klageschrift vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht ist, unterliegen den bisherigen Vor-
schriften über das Mahnverfahren vor den Landgerichten. Ist im Verfahren vor
den Amtsgerichten die Klage oder das Gesuch um Erlaß des Zahsungsbefehls vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung angebracht, so bemißt sich die Frist für den
Widerspruch nach den bisherigen Vorschriften.
Die Kostenerstattung auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. Das
gleiche gilt für die Kostenerstattung auf Grund anderer Entscheidungen, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind. 4
Die Zulässigkeit der Berufung und der Beschwerde gegen die vor dem Inkraft-
treten dieser Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den bisherigen
Vorschriften. Das gleiche gilt für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen andere
Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind.
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