Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Wirtschaftliche Maßnahmen. 
Bekanntmachung 
über E##nderungen der Verordnung zur Entlastung der 
Gerichte vom 9. September 1915. 
Bom 18. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wir 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 14 
Artikel 1. 
Die Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 wird wie 
folgt geändert: 
J. 8 1 bis 12 (Mahnverfahren vor den Landgerichten) werden auf- 
gehoben. 
II. Der § 16 Nr. 2 wird gestrichen. Statt dessen wird folgende Vorschrft 
als § 14 eingefügt: 
Die Frist für den Widerspruch wird von dem Gericht in dem Zah—- 
lungsbefehle bestimmt; sie isi den Vorschriften über die Einlassungn 
entsfrechend zu bemessen. " 
III. Der § 19 wird aufgehoben. 
IV. Der 8 20 Abf. 1 erhätt folgende Fassung: 
Die Zulässigkeit der Berufung ist, wenn die Berufung ausschließlich 
einen Anspruch betrifft, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegen- 
stande hat, durch einen den Betrag von fünfzig Mark übersteigenden Wer 
des Beschwerdegegenstandes bedingt. Als ein Anspruch, welcher die 
Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Auspruch 
aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschud. » 
V. Der 8 22 erhält folgende Fassung: 
Im Falle des § 99 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung unterliegt die 
Entscheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerde- 
summe den Betrag von fünfzig Mark übersteigt. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem 22. Mai 1916 in Kraft. 
Rechtsstreitigkeiten vor den Landgerichten, in denen die Klageschrift vor dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht ist, unterliegen den bisherigen Vor- 
schriften über das Mahnverfahren vor den Landgerichten. Ist im Verfahren vor 
den Amtsgerichten die Klage oder das Gesuch um Erlaß des Zahsungsbefehls vor 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung angebracht, so bemißt sich die Frist für den 
Widerspruch nach den bisherigen Vorschriften. 
Die Kostenerstattung auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. Das 
gleiche gilt für die Kostenerstattung auf Grund anderer Entscheidungen, die vor dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind. 4 
Die Zulässigkeit der Berufung und der Beschwerde gegen die vor dem Inkraft- 
treten dieser Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den bisherigen 
Vorschriften. Das gleiche gilt für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen andere 
Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind. 
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