Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Preußen. 
Zuständige Behörden für das im §86 der Bekanntmachung vorgesehene Verfa- 
bei Übertragung des Eigentums sind die Landräte (in zngnorseeer die Skhe 
männer) und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise. Im Landespolizeibe ik 
Berlin ist der Polizeipräsident von Berlin zuständig. r 
find Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich der Tee be 
indet. 6 
Kusführungsanweisung 
zur Bekanntmachung über die Einfuhr von Tee aus dem 
Kusland vom bö. Hpril 1916. 
Vom 6. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 10 der vorbezeichneten Bekanntmachung). 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 der Bekanntmachung is der 
Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident. 
Zuständige Behörden für das im § 5 der Bekanntmachung vorgesehene Ver- 
fahren bei ÜUbertragung des Eigentums sind die Landräte (in Hohenzollern die Ober- 
amtmänner) und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise. Im Landespolizeibezirf 
Berlin ist der Polizeipräsident von Berlin zuständig. 
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der zur Lieferung 
des Tees Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer 
solchen seinen Wohnsitz hat. 
Kusführungsanweisung 
zur Derordnung des Bundesrats über die Regelung der 
FSischpreise vom 1. Mai 1910. 
Vom 6. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 8 der vorbezeichneten Verordnung.) 
Die Vorstände der Gemeinden und Kommunalverbände werden ermächtigt, 
an Stelle der Gemeinden und Kommunalverbände die im §& 4 a. a. O. erwähnten 
Festsetzungen zu treffen. « 
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Landkreise. Wer als 
Gemeinde und als Vorstand der Gemeinde und der Kommunalverbände anzusehen 
ist, bestimmen die Gemeindeverfassungsgesetze und die Kreisordnungen. Die Guts- 
bezirke werden den Gemeinden gleichgestellt. 
fAnordnung 
der Landeszentralbehörden, betreffend Einfuhr von Salz- 
heringen. 
Vom 29. April 1916. 
Auf Grund des § 7 der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 
5. April 1916 über die Einfuhr von Salzheringen usw. wird bestimmt: 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen 
ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident. 
  
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