Volksernährung.
Anorodnung
über das Schlachten von ziegenmutterlämmern.
Vom 5. Mai 1916.
e d des § 4 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
zis o lie dech d r für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915.)
* 1. Das durch Anordnung vom 13. April 1916 ser die Zeit bis zum 15. Mai
1916 ausgesprochene Verbot der Schlachtung der in diesem Jahre geborenen Ziegen-
mutterlämmer wird bis zum 31. August 1916 verlängert. "
22. Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen,
weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder weil
es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen
sind innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung der für den Schlachtungsort zu-
ständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen. " 6 .
6 3. Ausnahmen von diesem Verbot können aus dringenden wirtschaftlichen
Gründen vom Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
#§4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 5 der ein-
gangs erwähnten Bekanntmachung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu drei Monaten bestraft. · ·
§5. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Deutschen
Reichs= und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Kusführungsanweisung
zur Bekanntmachung über das Derfüttern von RNartoffeln
vom 15. Kpril 1916.
Vom 20. April 1916.
Über Streitigkeiten darüber, welche Mengen von Erzeugnissen der Kartoffel-
trocknerei an die Trocken-Kartoffel-Verwertungsgesellschaft zu liefern sind, ent-
scheidet, wie hierdurch gemäß § 4 Absatz 3 der Bekanntmachung über das Verfüttern
von Kaftoffeln vom 15. April 1916 bestimmt wird, der Landrat (Oberamtmann),
in Stadtkreisen der Gemeindevorstand. Auf Beschwerde entscheidet der Regierungs-
präsident, in Berlin der Oberpräsident, endgültig.
Kusführungsanweisung
zur Derordnung über Stren-, heide= und Weidenutzung
auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken
vom 15. Kpril 1916.
Bom 25. April 1916.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung ist der
Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Bei der Ausübung der diesen Behörden durch die Bundesratsverordnung über-
tragenen Befugnisse wird dem Grundgedanken, dem die Verordnung dient, in erster
inie Rechnung zu tragen sein. Infolge der Anforderungen des Krieges und der
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