Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Preußen. 
selbst zum Mittelpunkt der gesamten Fürsorge für diese werden müßte, würden 
auch andere Ausgaben von größter Wichtigkeit für die Hinterbliebenen zufantr 
Im Bereiche der Versorgungsgesetzgebung kommen als solche namentlig - 
Hilfeleistung bei der Stellung von Anträgen, sowie bei der Beschaffung der Fenn ie 
Belege und sonstigen Unterlagen in Betracht, außerdem aber auch die für die Gen 
scheidungen der Behörden notwendige Ermittelung der persönlichen und wirtsch mts 
lichen Verhältnisse und die Erstattung von Berichten hierüber. Eine solche Klarstellatt 
der Einkommens= und Lebensverhältnisse ist namentlich für diejenigen Bezige un 
besonderer Bedeutung, die nach freiem Ermessen zugebilligt oder versagt werden 
können (z. vergl. 898 9, 11, 17, 22, 26, 27, 34, 43 des Militär-Hinterbliebenengesene 
vom 17. Mai 1907 und die Unterstützungen zum Ausgleich von Härten aus dem alle 
meinen Pensionsfonds Kap. 84a des Reichshaushalts). Bei der Prüfung derartie 
Anträge, deren Entscheidung von grundlegender Bedeutung für die wirtschaftuch J 
Lage der Hinterbliebenen ist, sind die Militärbehörden zurzeit im wesentlichen auf d6 
Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe angewiesen, es liegt aber auf der Hand, daß zur 
Beurteilung der dabei in Frage kommenden Verhältnisse die polizeilichen Organe 
nicht immer die wünschenswerte Eignung und Sachkenntnis besitzen. Eine örtliche 
Amtsstelle, welche die Fürsorge für die Hinterbliebenen zur besonderen Aufgabe 
hat, würde diese Ermittelungen durch die Heranziehung geeigneter Helfer in schonen- 
derer Beise ausführen und in vielen Fällen zutreffendere und bessere Auskünfte 
erteilen können. 
Ahnliches gilt für die vielen weiteren verantwortungsvollen Aufgaben, die bei 
der Beratung und Anleitung der Hinterbliebenen in Angelegenheiten ihres Familien- 
und Erwerbslebens hervortreten. Bei der Regelung des Nachlasses, bei der Ver- 
änderung des Haushaltes, bei der Veräußerung oder Fortführung des alten oder 
der Einrichtung eines neuen Erwerbsbetriebes, bei der Wahl eines persönlichen 
Berufes durch die Witwe, bei der Erziehung und Berufsausbildung der Kinder, 
kurz bei allen den zahlreichen Fragen, deren Lösung nötig ist, um die durch 
den Tod des Familienhauptes und Ernährers getroffene Familie in ge- 
ordnete Verhältnisse zu bringen, wird die Beratung und Hilfe am besten von 
einer Stelle aus geleitet werden, die selbst den vollen Uberblick über die örtlichen 
Verhältnisse hat und außerdem in der Lage ist, alle in Betracht kommenden Kräfte 
staatliche wie private, zur geeigneten Hilfeleistung heranzuziehen. 
Die somit dringend wünschenswerten örtlichen Fürsorgestellen für die Hinter- 
bliebenen dürfen aber der Natur der Sache nach keine streng behördliche Gestaltung 
erfahren. Sie sollen nur den Kern und die Oberleitung der Fürsorge in ihrem Gebiete 
darstellen, im übrigen aber ihre Hauptaufgabe in der Heranziehung und richtigen 
Einsetzung der vorhandenen Kräfte der freien Liebestätigkeit erblicken. Eine solche 
Heranziehung entspricht dem in allen Volksklassen empfundenen Verlangen, sich 
an der Linderung der Kriegsnot mit eigenem Zugreifen zu beteiligen. 
Derartige Fürsorgestellen sind denn auch bereits vielfach, namentlich in den 
großen Städten, unter verschiedenen Namen ins Leben gerufen, zum Teil unter di- 
rekter kommunaler Leitung, zum Teil unter Benutzung anderer bestehender öffentlich- 
rechtlicher Einrichtungen. Das segensreiche Wirken derartiger Fürsorgestellen ist 
bereits erprobt und wird namentlich auch von dem Königlichen Kriegsministerium 
anerkannt. 
In vielen Landesteilen fehlt es jedoch noch völlig an örtlichen Fürsorgestellen 
oder sie haben, soweit sie vorhanden sind, ausschließlich privaten Charakter. Hierist 
der weitere Ausbau dringend erforderlich, sowohl im Interesse der Hinterbliebenen 
als auch der Heeresverwaltung. Das Königliche Kriegsministerium legt den größten 
Wert darauf, sich bei der Prüfung der Hinterbliebenenfälle nicht an die polizeilichen 
Behörden, sondern an örtliche Fürsorgestellen wenden zu können. Als solche vermag 
es aber nur diejenigen Fürsorgestellen anzuerkennen, die entweder von einer Behör 
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