Kriegswohlfahrtspflege.
—- der deren Leiter, wenn er nicht in Beamtenstellung ist, zum mindesten
geleitet eher genschaft — etwa als amtlich bestellter Kommissar für die Hinter-
eine (mstfürforge in dem betreffenden Stadtkreis, Landkreis, Gemeinde usw. —
75 s durch die seine Berichte und Auskünfte den erforderlichen öffentlichen
en. 4. «
Glauben erhalten. " J
Jeei derartigen Fürsorgestellen würde das Kriegsministerium unter Umständen
4 geneigt sein, größere Nachzahlungen an Hinterbliebenenbezügen oder sonstigen
auch #ungen durch Vermittelung der Fürsorgestelle erfolgen zu lassen, um so zu
Zuwe dern, daß Kriegerwitwen mit denen ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln
berunzweckäßiger Weise umgehen, wie dies bisher verschiedentlich hat beobachtet
Int
— üssen.
vee somit nötigen Neuerrichtung von Fürsorgestellen in denjenigen Kreisen
ud rößeren Gemeinden, in denen diese noch nicht oder nicht in der angegebenen
-zn (echen erscheint als erstes Erfordernis die möglichste Anpassung an vorhandene
1#t. he Einrichtungen, wie sie namentlich auf dem in mancher Hinsicht verwandten
bathicte der Kriegsinvalidenfürsorge bestehen. Vielfach, wenn auch nicht ausnahmslos,
unn sich die Möglichkeit ergeben, diese formell und materiell auch für die Hinter-
wiebenenfürsorge dienstbar zu machen, denn auch bei der örtlichen Kriegsinvaliden-
ixsorge tritt, ebenso wie bei der örtlichen Hinterbliebenenfürsorge der behördliche
n namentlich der polizeiliche A dunhas in den #ntergaan, nP aus
den besonderen Aufgaben der Invalidenfürsorge sich ergebende Zusammensetzung der
ben iane wird pn algemeinen nicht gegen ihre Brauchbarkeit auch für die Hinter-
bliebenenfürsorge geltend gemacht werden können, denn die Ausschüsse sind nach
Lelieben dehnbar. Für die Hinterbliebenenfürsorge sachverständige Mitglieder
können von Fall zu Fall hinzugezogen werden, und es kommt im Grunde nur darauf
an, daß die Leitung in den Händen geeigneter Persönlichkeiten liegt, die den
genügenden Überblick, die hinreichende Autorität und die unentbehrliche Unparteilich-
eit besitzen.
" sec diesen Richtungen sind Invalidenfürsorgeausschüsse in größeren Städten
an deren Spitze der Bürgermeister oder höhere städtische Beamte stehen, zur Uber-
nahme der Hinterbliebenenfürsorge ohne weiteres geeignet; es wird dann in der Regel
nur einer Erweiterung des Namens und des zur Mithilfe herangezogenen Personen-
kreises bedürfen, unter Umständen auch die Bildung eines besonderen Unteraus-
schusses für die Hinterbliebenenfürsorge in Betracht kommen, deren Leitung von dem
bisherigen Leiter der Invalidenfürsorge mitübernommen wird. »
Das Gleiche gilt auch für die Organisation der Kriegsinvalidenfürsorge in den
Landkreisen, soweit sie unter Leitung des Landrats steht. Allerdings ist auf dem Lande
eine Verzweigung der Invalidenfürsorge in örtliche Stellen zurzeit noch nicht überall
erforderlich, während sich das Bedürfnis eines örtlichen Unterbaues für die Hinter-
bliebenenfürsorge auf dem Lande voraussichtlich schon jetzt vielfach geltend machen
wird. Da aber jeder örtliche Ausbau auf dem Lande in erster Linie von dem Vor-
handensein der geeigneten örtlichen Kräfte abhängig ist, wird die Entscheidung über
den weiteren Ausvan der Kreisinstanz überlassen bleiben müssen und es im allge-
meinen für ausreichend zu erachten sein, wenn in jedem Landkreise für die Hinter-
bliebenen eine den Kreis umfassende Fürsorgestelle und außerdem örtliche Fürsorge-
keilen mindestens in den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern geschaffen
werden.
Vo indessen Magistrate und Landräte sich bei der Bildung der Unterorgani-
sationen für die Invalidenfürsorge noch zurückgehalten haben, wird die Nutzbar-
machung der bestehenden Einrichtungen für die Zwecke der Hinterbliebenenfürsorge
mit Vorsicht zu prüfen sein; ausgeschloffen ist sie allerdings dort, wo die Arbeit in
2 Händen von Wohlfahrtsorganisationen ohne eigentlichen behördlichen Charakter
61