Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Kriegswohlfahrtspflege. 
—- der deren Leiter, wenn er nicht in Beamtenstellung ist, zum mindesten 
geleitet eher genschaft — etwa als amtlich bestellter Kommissar für die Hinter- 
eine (mstfürforge in dem betreffenden Stadtkreis, Landkreis, Gemeinde usw. — 
75 s durch die seine Berichte und Auskünfte den erforderlichen öffentlichen 
en. 4. « 
Glauben erhalten. " J 
Jeei derartigen Fürsorgestellen würde das Kriegsministerium unter Umständen 
4 geneigt sein, größere Nachzahlungen an Hinterbliebenenbezügen oder sonstigen 
auch #ungen durch Vermittelung der Fürsorgestelle erfolgen zu lassen, um so zu 
Zuwe dern, daß Kriegerwitwen mit denen ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln 
berunzweckäßiger Weise umgehen, wie dies bisher verschiedentlich hat beobachtet 
Int 
— üssen. 
vee somit nötigen Neuerrichtung von Fürsorgestellen in denjenigen Kreisen 
ud rößeren Gemeinden, in denen diese noch nicht oder nicht in der angegebenen 
-zn (echen erscheint als erstes Erfordernis die möglichste Anpassung an vorhandene 
1#t. he Einrichtungen, wie sie namentlich auf dem in mancher Hinsicht verwandten 
bathicte der Kriegsinvalidenfürsorge bestehen. Vielfach, wenn auch nicht ausnahmslos, 
unn sich die Möglichkeit ergeben, diese formell und materiell auch für die Hinter- 
wiebenenfürsorge dienstbar zu machen, denn auch bei der örtlichen Kriegsinvaliden- 
ixsorge tritt, ebenso wie bei der örtlichen Hinterbliebenenfürsorge der behördliche 
n namentlich der polizeiliche A dunhas in den #ntergaan, nP aus 
den besonderen Aufgaben der Invalidenfürsorge sich ergebende Zusammensetzung der 
ben iane wird pn algemeinen nicht gegen ihre Brauchbarkeit auch für die Hinter- 
bliebenenfürsorge geltend gemacht werden können, denn die Ausschüsse sind nach 
Lelieben dehnbar. Für die Hinterbliebenenfürsorge sachverständige Mitglieder 
können von Fall zu Fall hinzugezogen werden, und es kommt im Grunde nur darauf 
an, daß die Leitung in den Händen geeigneter Persönlichkeiten liegt, die den 
genügenden Überblick, die hinreichende Autorität und die unentbehrliche Unparteilich- 
eit besitzen. 
" sec diesen Richtungen sind Invalidenfürsorgeausschüsse in größeren Städten 
an deren Spitze der Bürgermeister oder höhere städtische Beamte stehen, zur Uber- 
nahme der Hinterbliebenenfürsorge ohne weiteres geeignet; es wird dann in der Regel 
nur einer Erweiterung des Namens und des zur Mithilfe herangezogenen Personen- 
kreises bedürfen, unter Umständen auch die Bildung eines besonderen Unteraus- 
schusses für die Hinterbliebenenfürsorge in Betracht kommen, deren Leitung von dem 
bisherigen Leiter der Invalidenfürsorge mitübernommen wird. » 
Das Gleiche gilt auch für die Organisation der Kriegsinvalidenfürsorge in den 
Landkreisen, soweit sie unter Leitung des Landrats steht. Allerdings ist auf dem Lande 
eine Verzweigung der Invalidenfürsorge in örtliche Stellen zurzeit noch nicht überall 
erforderlich, während sich das Bedürfnis eines örtlichen Unterbaues für die Hinter- 
bliebenenfürsorge auf dem Lande voraussichtlich schon jetzt vielfach geltend machen 
wird. Da aber jeder örtliche Ausbau auf dem Lande in erster Linie von dem Vor- 
handensein der geeigneten örtlichen Kräfte abhängig ist, wird die Entscheidung über 
den weiteren Ausvan der Kreisinstanz überlassen bleiben müssen und es im allge- 
meinen für ausreichend zu erachten sein, wenn in jedem Landkreise für die Hinter- 
bliebenen eine den Kreis umfassende Fürsorgestelle und außerdem örtliche Fürsorge- 
keilen mindestens in den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern geschaffen 
werden. 
Vo indessen Magistrate und Landräte sich bei der Bildung der Unterorgani- 
sationen für die Invalidenfürsorge noch zurückgehalten haben, wird die Nutzbar- 
machung der bestehenden Einrichtungen für die Zwecke der Hinterbliebenenfürsorge 
mit Vorsicht zu prüfen sein; ausgeschloffen ist sie allerdings dort, wo die Arbeit in 
2 Händen von Wohlfahrtsorganisationen ohne eigentlichen behördlichen Charakter 
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