Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Preußen. 
Im Interesse der Hinterbliebenen ist es dringend erforderlich, daß die grei 
und größeren Gemeinden baldigst und allgemein mit der Schaffung örtlicher else 
sorgestellen, seies im Anschluß an die Invalidenfürsorgeausschüsse, seies in selbständ. un- 
Neu-Organisation, vorgehen. Für die Ausgestaltung im einzelnen und die Woet 
der Persönlichkeiten bleibt nach dem Gesagten der freieste Spielraum. Entscheide 9 
Wert ist nur darauf zu legen, daß die zu schaffende Stelle eine Zusammerf ander 
sämtlicher vorhandenen örtlichen Bestrebungen auf dem Gebiete der Gitm 
bliebenenfürsorge wird, und daß sie behördlich so ausgestaltet wird, daß Mütorier 
und fentlicher Glaubeihrinnewohnen. Ichvertraue daß die Kreise und Gelutorict 
ihre Mitwirkung bei dieser Organisation um so weniger versagen werden als 1 
möglichst vollkommene Regelung der Fürsorge für die Hinterbliebenen ihres Be u 
in ihrem eigensten Interesse liegt. zufs 
Es ist endlich auch zu beachten, daß die Fürsorgestellen, wenn sie erst einmal 
in Anlehnung an Kreise und Gemeinden geschaffen sind, geeignet sein werden, mit 
verhältnismäßig leichter Mühe demnächst auch andere Aufgaben zu übernetnen 
die im Kriege und sicherlich auch nach dem Friedensschluß bevorstehen werden wie 
beispielsweise die Beratung des durch die Kriegsteilnahme geschädigten Mitell- 
standes, für den die provinziellen Kriegshilfskassen gegründet sind. Es spricht daher 
vieles dafür, den zu schaffenden kommunalen Lokalorganisationen von vornherein 
eine solche Dehnbarkeit zu sichern und sie schon jetzt anzulegen, daß ihre Mitarbeit 
sich auch auf andere Gebiete der Kriegsteilnahmefürsorge bei eintretendem Bedürfnis 
erstrecken kann. "6 
Gesetz 
betreffend die Ergänzung des Knappschafts-Kriegsgesetzes 
vom 26. März 1915. 
Vom 24. April 1916. 
§ 1. Der § 8 des Knappschafts-Kriegsgesetzes vom 26. März 1915 erhält fol- 
genden Zusatz: 
„Ebensowenig dürfen Militärhinterbliebenengelder, die aus Anlaß 
des gegenwärtigen Krieges gezahlt werden, auf die genstonen der Witwen 
und die Beihilfen zur Erziehung der Kinder angerechnet werden.“ 
§ 2. Die Leistungen der Knappschafts-Pensionskassen werden auch dann ge- 
währt, wenn ein Mitglied im gegenwärtigen Kriege verschollen ist. Es gilt als ver- 
schollen, wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm ein- 
gegangen sind und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen. 
Das Versicherungsamt kann von den Hinterbliebenen die eidesstattliche Er- 
klärung verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten keine anderen als die 
angezeigten Nachrichten erhalten haben. Ist dem Organ eines Knappschaftsvereins 
auf Grund der Reichsversicherungsordnung die Einforderung dieser eidesstattlichen 
Versicherung übertragen, so tritt das Organ an Stelle des Versicherungsamts. 
§ 3. Den Todestag Verschollener (§ 2)/ stellt der Verein nach billigem Ermessen 
fest. Für die auf See Verschollenen gilt 8 1100 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. 
4. Wird nachgewiesen, daß ein Pensionskassenmitglied, das als verschollen 
galt, noch lebt, so wird die weitere Gewährung der Leistungen eingestellt. Der Verein 
braucht die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht zurückzufordern. 
§ 5. Läuft bei einem Knappschaftsverein oder einer besonderen Krankenkasse 
die Amtsdauer eines Knappschaftsältesten, eines Mitgliedes des Vorstandes, eines 
Mitgliedes eines der in den §§ 56 Abs. 1 Satz 2 und 60 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten 
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