Nachtrag.
reiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden — ein den S
betrag der Überweisungen übersteigender Betrag der Branntweinsteuer find *
sie nach der Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen nach uaeit
Bestimmung der Etats künftiger Jahre zu verwenden. * üheter
Ein gegen das Etatssoll der Überweisungen sich ergebender Minderertra "
Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last. 6ä der
§ 6. Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügtet) Besoldungsetat
Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1916 wird auf 226 599 Mark und
der 646 dritte galsgebeilesühe Besachugsett, für das Direktorium der Rece
versicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1916 wird *
Mark festgestellt. Giah auf 68 70
+X . Diejenigen Stellen des Landheers, der Marine und des Reichsmiliter.
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Seroistauf
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 Reichs-Gesetzbl. S. 272
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der vierten Anlage ersichtlich. "s
für das
—. ——
Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916.
« . , "dsqq:—·"
Kap.T1t. Einnahmen und Ausgaben du kaechmnghr
Mark
B. Außerordentlicher Etat
I. Einnahmen
Reichsschuld
4 1/3 Aus der Anleihe :............... 12 000 000 000
II. Ausgaben
6 Aus Anlaß des Kriegens 12 000 000 000
Aufkommende Einnal men fließen dem
Fonds zu.
Gesetz, *|½
betreffend die Feststellung des haushaltsetats für die
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1016. s
Vom 9. Juni 1916.
§ 1. Für den Haushalt der Schutzgebiete im Rechnungsjahr 1916 bleiben die
Bestimmungen des Etats für das Rechnungsjahr 1914 maßgebend. -2f
§5 2. Hinsichtlich der Einnahmen und fortdauernden Ausgaben des ordentlichen
Etats werden die Ansätze des Rechnungsjahres 1914 zugrunde gelegt. H
8.3. Zur Bestreitung einmaliger Ausgaben des ordentlichen Etats werden
folgende Bauschbeträge zur Verfügung gestellt:
H Hier nicht abgedruckt.
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