Verfüttern von Kartoffeln.
- ungsorts der Kriegs-Kakaogesellschaft m. b. H. in Hamburg 1, Möncke-
und sepeuht 2 zum 18. Juni 1916 durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
vergitrahk ätzunterschiede sind nicht zu berücksichtigen. Alle Mengen derselben
Larengattung sind zusammenzufassen und in einer Ziffer anzugeben.
Bargineeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 13. Juni 1916 unterwegs be-
inden sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
fin Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die ·
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens,
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marine-
verwaltung stehen, " "
2. insgesamt weniger als 25 Kilogramm von jeder der angegebenen Waren-
gattungen betragen. "
2. Die im § 1 ezeichneten Waren dürfen nur von den Fabriken der deutschen
Kakao= und Schokoladenindustrie oder von Firmen oder Personen, soweit sie von
der Kriegs-Kakaogesellschaft m. b. H. in Hamburg dazu ermächtigt worden sind,
oder von Kleinhändlern abgesetzt werden.
Von dem Verkäufer ist über alle Verkäufe nach Menge und Verkaufspreis
genau Buch zu führen; die Unterlagen darüber sind der Kriegs-Kakaogesellschaft
M. b. H. in Hamburg auf Verlangen vorzulegen. "
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 4 bezeichneten
Mengen.
*- 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. "
4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft: " # 21m½“
1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben
macht;
2. lar der Bestimmung im §82 zuwider die im § 1 bezeichneten Waren absetzt.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über das Verfüttern von RKartoffeln.
Vom 8. Juni 1916.
(Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom
10. April 1916.))
J)I 1. Vom 10. Juni 1916 ab dürfen Kartoffeln nicht mehr verfüttert werden.
Der Kommunalverband regelt die Zulassung von Ausnahmen. Ausnahmen dürfen
nur bewilligt werden für Kartoffeln, die sich nachweislich zur menschlichen Ernährung
r
nicht eignen.
22. Viehbesitzer dürfen bis 15. August 1916 an ihr Vieh insgesamt nicht mehr
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei verfüttern, als auf ihren Viehbestand bis zu
diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt:
An Pferde . . ... höchstens zweieinhalb Pfund,
an Zugkühe höchstens einundeinviertel Pfund,
an Zugochsen höchstens einunddreiviertel Pfund.
an Schwei .. . . . .. höchstens ein halbes Pfund
täglich.
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