Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Eichung eiserner Gewichte. 
;z auf weiteres verboten, sofern es nicht aus sicherheitspolizeilichen Gründen von 
bis 0. bandesbergpolizeibehörde angeordnet wird. 
einer Bestimmung findet auch auf die Fortsetzung des Abteufens von Schächten 
- ch dem 1. August 1914 in Angriff genommen worden sind, sofern 
die nach « . . 
PUBLIC-V vor diesem Termin an Ort und Stelle ernstliche Vorbereitungen für 
dos Abteufen gtroflen waren. —- 
2.DerReIskanzlerkannAusnahxnenvkzndexnPerbotedes§1bewtlltgen. 
uwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und 
it Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
mit 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Nichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
  
Bekanntmachung 
über die zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung. 
Vom 16. Mai 1916. 
Auf Grund des §l 19 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 erläßt 
die Kaiserliche Normal-Eichungskommission splgewde Bestimmungen: 
5 1. Außer den durch die Bekanntmachungen vom 11. August 1915 und vom 
5. Februar 1916 zugelassenen eisernen Gewichten werden bis auf weiteres die nach- 
stehend aufgeführten Gewichte aus Eisen zur Eichung zugelassen: 
1. Handelsgewichte zu 250 und 125 Gramm mit Justierhöhlung. 
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit ebenen End- 
flüchen ohne Knopf haben. Der Durchmesser darf bei den Gewichten zu 250 Gramm 
nicht kleiner als 31 Millimeter und nicht größer als 34 Millimeter, bei den Gewichten 
zu 125 Gramm nicht kleiner als 25 Millimeter und nicht größer als 27 Millimeter 
nein. Die Höhe des Gewichtskörpers unterliegt keinen Beschränkungen. Die Justier- 
höhlung soll in der Mitte der oberen Fläche ausmünden. Für die Beschaffenheit 
der Justierhöhlung sind die Bestimmungen über die Justierhöhlung der Gewichte 
u 200 und 100 Gramm, für die Einrichtung im übrigen sind die allgemeinen Vor- 
chiten über die Gewichte mit Justierhöhlung maßgebend (5 77 der Eichordnung). 
Das Mindestgewicht muß betragen: · 
· mindestens höchstens 
bei dem 200.Gramm-Stücke 2 5 Gramm 40 Gramm 
J7 J5 v7 77 77 "“ 
Fuür die Bezeichnung, die Fehlergrenzen und die Stempelung gelten die 85 78 
bis 80 der Eichordnung. " 
2. Handelsgewichte und Präzisionsgewichte zu 250, 200, 125 und 100 Gramm 
» ohne Justierhöhlung. · 
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit Konpf haben. 
in den Abmessungen, welche im ð 76 der Eichordnung für die entsprechenden Gewichts- 
geete festgesetzt find. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit einem gegen 
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2 * 
Ryst schütenden festhaftenden Überzug (Metall oder Oryd) bedeckt sein. Für Ein- 
dihtung im übrigen, Bezeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung gelten die ent- 
pprechenden Vorschriften über die Gewichte ohne Justierhöhlung in 88 77 bis 80 
der Eichordnung. 
1 
77.
	        
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