Nachtrag.
52. Veue eiserne Gewichte mit Knopf zu 100 und 200 Gramm mit ei
der oberen Fläche ausmündenden Justierhöhlung dürfen nicht geeicht werden auf
geeichte Gewichte dieser Art werden bis auf weiteres zur Nacheichung zu e eits
8 3. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung
Bekanntmachung
über die Begelung des Verkehrs mit Web--, Wirk-
und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung.
Vom 10. Juni 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrat -
schaftlichen Meerasbber, usw. vom 4. August 1914.) ats zu wirt.
§5 1. Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an Web-
Wirk= und Strickwaren sowie den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen wird eine
Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsstelle) errichtet. ··
§ 2. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Aufgabe:
1. den Vorrat an den im § 1 bezeichneten Gegenständen, soweit sie nicht
von der Heeres= und Marineverwaltung beansprucht werden, zu ver.
walten, insbesondere für gleichmäßige Verteilung und sparsamen Ver-
brauch Sorge zu tragen;
2. den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen
anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichzkanzlers
oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedech
werden soll, die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu bes afent
3. die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen
Beamten zu regeln;
4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern.
#§. 3. Die Reichsbekleidungsstelle gliedert sich in eine Verwaltungsabteilung
und eine Geschäftsabteilung.
§ 4. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler
(Reichsamt des Innerny unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem
Beirat. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stell-
vertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Angah
von Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden
Vorsitzenden und die Mitglieder.
§ 5. Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Reichs.
bekleidungsstelle als Vorsitzenden, fünf Königlich Preußischen Regierungsvertretem
und je einem Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen, Königlich Württem-
bergischen, Großherzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß-Loth-
ringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende des
nach § 16 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter des Deutschen Städtetags, je
ein Vertreter des Deutschen Handelstags, des Deutschen Landwirtschaftsrats, des
Kriegsausschusses für die deutsche Industrie, des Handwerkes, der Verbraucher
und drei weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre Stell-
vertreter sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden. »»
§ 6. Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen, insbesondere über die Durch-
führung der Bezugsüberwachung, gehört werden. » .-
§·7.Gewerbetreibende,diemitdenim§1bezeichnetenGegenstandenGWß
handel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen nur an
78.