Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Nachtrag. 
Für die Bezugsscheine und die Listen ist ein einheitliches, von d * 
bekleidungsstelle aufzustellendes Muster zu verwenden. der Reichs 
§ 13. Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen Bezugsschein .., 
deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergeeichen) ckeine dund 
Scheine zu sammeln und am 1. jedes Monats an die zuständige Behörde des üen 
orts des Verkäufers abzuliefern. ohn= 
§5 14. Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und die von den Lar des 
zentralbehörden und Kommunalverbänden mit der Überwachung der Vorschrifes 
in 6 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Räume der dieser Verordlten 
unterstehenden Betriebe einzutreten, die Warenlager und die übrigen Geschain 
einrichtungen zu besichtigen, Auskunft einzuholen und die Geschäftsaufzeichnun- 
einzusehen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsberhältusen 
die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattutt 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten Verschwiegenheit zu beobachten. 7 
§ 15. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer 
oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die 
zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. 
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine auf- 
schiebende Wirkung. 
§ 16. Die Deckung des Bedarfs der im § 2 Nummer 2 aufgeführten Behörden 
und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vorge- 
prüften Bedarfsanzeigen der Reichsbekleidungsstelle überwiesen und einem aus 
sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisenden 
Anteils vorgelegt werden, worauf dann die Reichsbekleidungsstelle die Bezugs- 
bescheinigung der Feststellung entsprechend ausstellt. Das Nähere, insbesondere 
auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler. 
5 17. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung 
1. auf die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung be- 
schlagnahmten Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme; 
2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwaltungen 
und der Marineverwaltung. 
5 18. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde 
im Sinne der §§ 12, 13 sowie des 8 15 und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne 
des § 15 anzusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen die 
näheren Bestimmungen zur Ausführung und Überwachung der Einhaltung der 
Vorschriften der § 7 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunalverbände 
die Ausführung und Überwachung der Vorschriften der §§ 7 bis 13 selbständig zu 
regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen. 
§ 19. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungs- 
stelle oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. » » 
§20.MitGefängnisbiszusechsMonatenodermitGeldstrafebtszqumf- 
zehntausend Mark wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften der 38 7, 8, 9, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 18 
oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmungen 
des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen be- 
zeichneten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunal= 
verbände zuwiderhandelt; »»» 6 Ve 
2. wer der Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die ve 
ichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 
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