Nachtrag.
Für die Bezugsscheine und die Listen ist ein einheitliches, von d *
bekleidungsstelle aufzustellendes Muster zu verwenden. der Reichs
§ 13. Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen Bezugsschein ..,
deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergeeichen) ckeine dund
Scheine zu sammeln und am 1. jedes Monats an die zuständige Behörde des üen
orts des Verkäufers abzuliefern. ohn=
§5 14. Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und die von den Lar des
zentralbehörden und Kommunalverbänden mit der Überwachung der Vorschrifes
in 6 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Räume der dieser Verordlten
unterstehenden Betriebe einzutreten, die Warenlager und die übrigen Geschain
einrichtungen zu besichtigen, Auskunft einzuholen und die Geschäftsaufzeichnun-
einzusehen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsberhältusen
die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattutt
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten Verschwiegenheit zu beobachten. 7
§ 15. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer
oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die
zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen.
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine auf-
schiebende Wirkung.
§ 16. Die Deckung des Bedarfs der im § 2 Nummer 2 aufgeführten Behörden
und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vorge-
prüften Bedarfsanzeigen der Reichsbekleidungsstelle überwiesen und einem aus
sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisenden
Anteils vorgelegt werden, worauf dann die Reichsbekleidungsstelle die Bezugs-
bescheinigung der Feststellung entsprechend ausstellt. Das Nähere, insbesondere
auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler.
5 17. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung
1. auf die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung be-
schlagnahmten Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme;
2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwaltungen
und der Marineverwaltung.
5 18. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde
im Sinne der §§ 12, 13 sowie des 8 15 und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 15 anzusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen die
näheren Bestimmungen zur Ausführung und Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften der § 7 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunalverbände
die Ausführung und Überwachung der Vorschriften der §§ 7 bis 13 selbständig zu
regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen.
§ 19. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungs-
stelle oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. » »
§20.MitGefängnisbiszusechsMonatenodermitGeldstrafebtszqumf-
zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der 38 7, 8, 9, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 18
oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmungen
des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen be-
zeichneten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunal=
verbände zuwiderhandelt; »»» 6 Ve
2. wer der Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die ve
ichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert;
80