Nachtrag.
8 2. Der Erzeugerhöchstpreis von 24 Pf. frei Bestimmun « .
die in einer Gemeinde (Gutsbezirk) der in § 1 geranesin Konmnert filt uc für
zeugte Milch, die in eine andere Gemeinde (einen anderen Gutsbezirk di nde er-
munlderbe # wird. diese Anordn eser Kom.
. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na
machung zur Regelung der Milchpreise und des Milcverbreurre s der Bekannt.
1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M b üsr
§s 4. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im „ei ch-llaft
Staatsanzeiger“ in Kraft. « und
Bekanntmachung,
betreffend die VDerlängerung der Prioritätsfristen
in Spanien.
Vom 14. Juni 1916.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schute
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfrssten
vom 7. Mai 1915 wird hierdurch bekannt gemacht, daß in Spanien für Patente
die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen sind, bis zu
einem Zeitpunkt, der nach Beendigung des Krieges festgesetzt werden wird, zugunsen
der deutschen Reichsangehörigen verlängert sind. «
Betanntmachung,
betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige
Futtermittel und Zuschläge dazu.
Vom 15. Juni 1916.
(Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom
25. September 1915.)
Die Gültigkeit der Bekanntmachungen, betreffend Festsetzung von Einheiis-
preisen für zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge dazu, vom 21. März und 20. April
1916 wird bis zum 19. September 1916 verlängert.
Bekanntmachung,
betreffend die Regelung des Derkehrs
mit Kraftfahrzeugen.
Vom 14. Juni 1916.
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom
3. Mai 1909 ist folgendes beschlossen: . *
1. Die im § 5 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 3. Februar 1910 den höheren Verwaltungsbehörden beigelegte
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