Arbeiterversicherung.
Befugnis, auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich im Bezirke der Behörde
befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen Prüfung
eine Bescheinigung (Typenbescheinigung) darüber zu erteilen, daß eine
fabrikmäßig gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe
der Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt, gelangt bis auf
weiteres in Fortfall.
Typenprüfungen von Kraftfahrzeugen durch die amtlich anerkannten
Sachverständigen (Ziffer X der Anweisung über die Prüfung von Kraft-
fahrzeugen — Anlage A der Verordnung —) finden bis auf weiteres
nicht statt.
2. nicht stn. können aus besonderen Gründen vom Reichskanzler zu-
gelassen werden.
Bekanntmachung,
betreffend Kußerkraftsetzung von Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung über Unfallversicherung.
Vom 14. Juni 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Die Vorschrift im § 596 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung über den
Ausschluß des Anspruchs auf Unfallrente für Hinterbliebene eines Ausländers,
di sich zur Zeit des Unfalls nicht gewöhnlich im Inland aufhalten, und die ent-
sprechende im 3 950 werden zugunsten von Hinterbliebenen solcher Ausländer, welche
vor ihrer Beschäftigung im Inland ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im gegen-
wärtigen Gebiete des Generalgouvernements Warschau oder der k. und k. Militär-
verwaltung in Polen hatten, für ihre Rentenansprüche auf Grund von Unfällen
aus der Zeit seit dem 1. Mai 1916 für die Fälle außer Kraft gesetzt, in denen die Hinter-
bliebenen zur Zeit des Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des bezeich-
neten russischen Gebiets hatten.
#§#2. Die Vorschrift im § 615 Abs. 1 Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung
über das Ruhen der Unfallrenten von Ausländern, so lange sie sich freiwillig ge-
wöhnlich im Ausland aufhalten, und die entsprechende Vorschrift im § 955 werden
zugunsten von Ausländern, die vor ihrer Beschäftigung im Inland ihren letzten
gechnüchen Aufenthalt im ##egenwärtigen Gebiete des Generalgouvernements
Warschau oder der k. und k. Militärverwaltung in Polen hatten, für ihre Renten-
ansprüche auf Grund von Unfällen aus der Zeit seit dem 1. Mai 1916 für die Dauer
ihres gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb des bezeichneten russischen Gebiets außer
Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Rentenansprüche von Hinterbliebenen dieser Aus-
länder aus solchen Unfällen für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts der Hinter-
bliebenen innerhalb des bezeichneten russischen Gebiets.
833. Das Rentenbezugsrecht nach 82hängt davon ab, daß der Rentenberechtigte,
solange er sich in dem bezeichneten russischen Gebiet aufhält, die Ausführungs-
besimmungen befolgt, die das Reichsversicherungsamt auf Grund des § 615 Abf. 1
ffer 2 der Reichsversicherungsordnung über Mitteilung des Aufenthalts und über
ial
Vorstellung bei einer deutschen Behörde für Inländer, die sich im Ausland auf-
balten, getroffen hat oder noch trifft.
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