Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
Berechtigte oder der zur Einziehung befugte deutsche Teil
den Anspruch geltend macht, sich außerhalb des ursesnn. der
gebiets aufhält; acht=
2. wenn der Anspruch einem Angehörigen eines verbündeten Stadies
oder einer Gemeinschaft oder Gesellschaft, bei welcher mindestensäe
Teilhaber Angehöriger eines verbündeten Staates ist, zusteht ind 5 in
einem verbündeten Staate angehörige Berechtigte oder der zr crn-
ziehung befugte, einem verbündeten Staate angehörige Teilhaber n
den Anspruch geltend macht, sich außerhalb des feindlichen Ma er
gebiets auffält 65 cchen 24 Macht.
3. wenn der Anspruch einer natürlichen oder juristischen Perso
die in den von deutschen oder verbündeten Arssüh koschson ann
ihren Wohnsitz oder Sitz hat. en
Die Stundung endet mit dem Ablauf eines Monats, nach dem der Schuldne
zur Leistung aufgefordert ist; bei der Aufforderung ist, wenn die Ausnahmebewill-
gung nicht im Reichs-Gesetzblatt bekanntgemacht ist, der Inhalt der Ausnahme-
bewilligung mitzuteilen. 1
Die Vorschriften des Artikel 1 Abs. 2 und des Artikel 2 finden entsprechende
Anwendung.
Artikel 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. "
Bekanntmachung,
betreffend die Stundungsvorschrift des Sahlungsverbots
gegen Rußland.
Vom 3. Februar 1917.
Auf Grund des Artikel 3 der Bekanntmachung, betreffend die Stundungsvor-
schriften der Zahlungsverbote gegen das feindliche Ausland, vom 17. Januar 1917
wird hiermit eine Ausnahme von der Stundungsvorschrift des § 2 der Verordnung,
betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 und des Artifel |
der Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland, vom 19. November
1914 für folgende Fälle bewilligt:
1. wenn der Anspruch einer natürlichen Person zusteht, die in den gegen-
wärtigen Gebieten des Generalgouvernements Warschau oder des k. u. f.
Militär-Generalgouvernements in Lublin ihren Wohnsitz und in diesen
Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufenthalt hat;
2. wenn der Anspruch einer juristischen Person zusteht, die in den gegen-
wärtigen Gebieten des General-Gouvernements Warschau oder des k. u. k.
Militär-Generalgouvernements in Lublin ihren Sitz und in diesen
Gebieten oder im Inland ihre gegenwärtige Verwaltung hat.
Die Stundung endet mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Schuldner
zur Leistung aufgefordert ist. !*-
Die Ausnahmebewilligung gilt nicht für Forderungen, die eine natürliche
oder juristische Person der bezeichneten Art erst nach der Erklärung des Kriegs-
zustandes zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland von einem Dritten er-
worben hat.
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