Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Auslandsforderungen. — Verträge mit feindl. Staatsangehörigen. 
Bekanntmachung 
über die A#meldung von Zuslandsforderungen. 
Bom 16. Dezember 1916. 
und des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
Quf Eun Edfllichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
S 1. Forderungen gegen Schuldner im feindlichen Ausland sind nach Maß- 
der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften anzumelden. 
2. Die Landeszentralbehörden bestimmen, bei welchen Stellen die An- 
neldungen zu erfolgen haben. " * . 
Auf Erfordern dieser Stellen oder des Reichskanzlers ist jedermann verpflichtet, 
bumen einer festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm 
die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen sowie eine abgegebene Erklärung 
oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen. 
3. Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldungen befaßten. 
personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis 
gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten. " 
g 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. „ . » . »« 
sä.MttGeldftrakebis-zuemtaufendfunfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich den gemäß § 1 ergehenden Anordnungen des Reichs- 
kanzlers über die Anmeldung oder einer gemäß § 2 Abs. 2 ergehenden 
Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach- 
kommt; » 
2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach § 2 Abs. 2 abzugebenden 
Erklärung eber Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige An- 
aben macht; 
3. ber den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. 
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 
I6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
gabe 
Bekanntmachung,, 
betreffend Derträge mit feindlichen Staatsangehörigen. 
Vom 16. Dezember 1916. 
(Auf Grund des 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
I. Auflösung von Verträgen mit feindlichen Staatsangehörigen aus 
Gründen der Vergeltung. 
J 1. Der Reichskanzler kann aus Gründen der Vergeltung einen Kauf= oder 
Leferungsvertrag, den ein Deutscher mit einem Angehörigen Großbritanniens. 
und Irlands, Italiens oder Frankreichs oder der Kolonien und auswärtigen Be- 
Aengen dieser Staaten geschlossen hat, auf Antrag des Deutschen für aufgelöst 
rtlaren. 
Die Aufhebungserklärung kann auf einen Teil des Vertrags beschränkt werden. 
Soweit der Verkäufer zur Zeit der Stellung des Antrags die ihm in bezug 
uf die Leistung der verkauften Sachen obliegenden Verpflichtungen schon erfüllt 
haite, ist die Aufhebungserklärung ohne Wirkung. Hat der Käuler den Kaufpreis. 
scon gezahlt, so kann er ihn, soweit der Vertrag aufgelöst ist, zurückverlangen. 
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