Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf Werkverträge sowie auf Fracht
verträge, welche die Beförderung von Gütern zur See zum Gegenstande acht
und auf Mietverträge über Seeschiffe entsprechende Anwendung. Sie gelienaben,
für Börsentermingeschäfte. nicht
Der Reichskanzler kann die Entscheidung durch allgemeine Anord#
oder im einzelnen Falle einer anderen Stelle übertragen und nähere Anordnaumn
über das Verfahren treffen. ingen
II. Rechtsstreitigkeiten über Verträge mit feindlichen Staatsa
hörigen. nge—
§* 3. Hat ein Deutscher mit einem Angehörigen eines feindlichen Staat z
einen Vertrag geschlossen, so ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Ges
wirkung des Krieges auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auch das Geric
in dessen Bezirke der Deutsche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, wen
er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das Gericht, in dessen Be um
er sich dauernd aufhält, zuständig. l
84. Liegen bei Streitigkeiten der im § 3 bezeichneten Art für die Zustellun
der Klageschrift an den feindlichen Staatsangehörigen die Voraussetzungen n
öffentlichen Zustellung vor und erbietet sich der Kläger, eine Mitteilung über den
Inhalt der Klage unter Angabe des Gerichts und des Verhandlungstermins in
einem neutralen Lande durch eingeschriebenen Brief unter der Adresse des Be-
klagten zur Post zu geben oder in anderer zweckentsprechender Weise an den Be-
klagten zu befördern, so kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung das Ge.
richt anordnen, daß die im § 204 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebene
Einrückung nur einmal und nur im Reichsanzeiger zu erfolgen hat. Das gleiche
gilt in anderen Fällen, in denen das dem feindlichen Staatsangehörigen zuzustellende
Schriftstück eine Ladung enthält. ·
Der Kläger hat glaubhaft zu machen, daß er die Mitteilung in der im Abf. 1
bezeichneten Weise innerhalb angemessener Zeit zur Post gegeben hat oder daß die
Mitteilung dem Beklagten zugegangen ist; andernfalls kann das Gericht die Verhand-
lung vertagen und anordnen, daß der Beklagte von neuem zu laden ist.
III. Schlußvorschriften.
* 5. Einem Deutschen im Sinne der vorstehenden Vorschriften stehen surssisce
Personen oder Handelsgesellschaften anderer Art gleich, die im Inland oder in den
Schutzgebieten ihren Sitz haben.
Dem Angehörigen eines feindlichen Staates im Sinne der vorstehenden Vor-
schriften stehen gleich:
1. natürliche Personen, die in dem feindlichen Staate ihren Wohnsitz oder
ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben;
2. juristische Personen und Handelsgesellschaften anderer Art, die in dem
feindlichen Staate ihren Sitz haben; "
3. Handelsgesellschaften anderer Art, die im sonstigen Ausland ihren Sitz
haben, wenn an ihnen feindliche Staatsangehörige oder, soweit es sich
um die Anwendung des § 1 handelt, Angehörige der dort bezeichneten
feindlichen Staaten überwiegend beteiligt sind.
86. Die Vorschriften der §§ 1, 2 können durch Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers auf andere als die im § 1 bezeichneten feindlichen Länder für anwendbar
erklärt werden. ·
§7.DieseVerordnungtrittmitdemTagederVerkündunngraft.»
DerReichskanzlerbestimmt,wannundinwelchemUmfangfieaußerKrafttrttL
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