Verträge mit feindlichen Staatsanghörigen.
Bekanntmachung
zur Zusführung der Verordnung, betreffend Derträge mit
sfeindlichen Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916
Vom 17. Dezember 1916.
Auf Grund des 8 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Verträge mit
Aus feindlichen Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916.)
Artikel 1.
Die Entscheidung über die Auflösung von Verträgen mit feindlichen Staats-
ungehörigen aus Gründen der Vergeltung wird, unbeschadet der Befugnis des
Reichskanzlers zum Erlaß allgemeiner Anordnungen, dem Reichsschiedsgerichte
für Kriegswirtschaft übertragen. Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden
oder in dessen Vertretung durch ein Mitglied, welches die Befähigung zum Richter-
amte besiht. Artikel 2.
Ter Antrag auf Auflösungserklärung ist schriftlich bei dem Reichsschiedsgericht
für Kriegswirtschaft einzureichen.
Artikel 3.
In dem Antrag ist der Inhalt des Vertrags darzulegen.
Der Antrag soll ersehen lassen, ob die Auflösungserklärung für den ganzen
Vertrag oder nur für einzelne Teile beantragt wird.
Im einzelnen soll der Antrag namentlich angeben:
die Vertragsparteien nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Staatsangehörigkeit; » ·
den Zeitpunkt der Schließung des Vertrags;
den Gegenstand und den Umfang der Leistungen, auf die sich der Vertrag
bezieht, sowie die Höhe des Entgelts;
den Zeitpunkt, in welchem der Vertrag zu erfüllen ist oder bei ordnungs-
mäßiger Erledigung zu erfüllen gewesen wäre;
5. die Abreden, durch welche für den Fall höherer Gewalt, eines Krieges usw.
die Erfüllungszeit hinausgeschoben oder in sonstiger Weise Vorsorge
getroffen wird; falls derartige Abreden nicht getroffen sind, ist dies aus-
drücklich zu vermerken.
Der Antrag soll ferner angeben:
6. inwieweit der Vertrag von der einen oder andern Seite oder von beiden
Seiten schon erfüllt ist;
7. inwieweit und aus welchen Gründen der Vertrag nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen als fortbestehend oder hinfällig angesehen wird oder
aus welchen Gründen in dieser Beziehung Zweifel obwalten;
8. die Gründe, die für die Auflösungserklärung geltend gemacht werden.
Artikel 4.
Ist eine Vertragspartei eine juristische Person, so ist außer ihrem Sitze tunlichst
anzugeben, welchen Staaten im wesentlichen die Beteiligten angehören. Ist eine
Vertragspartei eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, so ist Name,
Wohnort und Staatsangehörigkeit der Mitglieder anzugeben.
Artikel 5.
Der Antragsteller soll die ihm zugänglichen, auf den Vertrag bezüglichen oder
lonst zur Aufklärung des Sachverhältnisses dienlichen Urkunden beifügen.
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