Geburis- und Sterbefälle.
Bekanntmachung
iher die Eintragung der Legitimation unehelicher Kinder
von Kriegsteilnehmern in das Geburtsregister.
Vom 18. Jonuar 1917.
„ Vrund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
Aaf Grun schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
at ein uneheliches Kind, dessen Vater Kriegsteilnehmer ist oder gewesen ist,
dadurch die Keechtsstelung eines ehelichen Kindes erlangt, daß der Vater die Mutter
ash eitatet hat, so hat das Vormundschaftsgericht dies auf Antrag eines Beteiligten
* ustellen und die Beischreibung der Feststellung am Rande der Geburtsurkunde
1 Hordnen. Die Beischreibung erfolgt in diesem Falle auf Ersuchen des Gerichts.
anz Sind nach den Landesgesetzen die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts
anderen als gerichtlichen Behörden übertragen, so bestimmt die Landeszentral-
"ehörde, welche dieser Behörden für die im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte zustän-
dig ist.
Bekanntmachung
über die Beurkundung von Geburts= und Sterbefällen
Deutscher im Kusland.
Vom 18. Januar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
& 1. Sind während des gegenwärtigen Krieges Deutsche in die Gewalt des
Feindes geraten und in das Ausland verbracht worden, so können Geburten und
Sterbefälle, die sich vor der Rückkehr in das Inland ereignet haben, durch einen
deutschen Standesbeamten beurkundet werden. Die Vorschriften des Gesetzes
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar
1875 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden besonderen Vorschriften
Abweichungen ergeben.
#§l#2. Die Eintragung einer Geburt erfolgt durch den Standesbeamten, in dessen
Bezirk die Mutter vor der Verbringung in das Ausland ihren Wohnsitz, die Ein-
tragung eines Sterbefalls durch den Standesbeamten, in dessen Bezirk der Ver-
siorbene vor der Verbringung in das Ausland seinen Wohnsitz gehabt hat. Ist die
Zustängigkeit eines Standesbeamten hiernach nicht gegeben oder nicht festzustellen,
so erfolgt die Eintragung durch den Standesbeamten, den der Reichskanzler be-
stimmt. Der Reichskanzler kann den zur Eintragung zuständigen Standesbeamten
auch dann bestimmen, wenn der nach Satz 1 maßgebende Wohnsitz sich in einem
vom Feinde besetzten Teile des Inlandes befindet.
3. Eine Verpflichtung zur Anzeige besteht nicht.
Zaur Anzeige berechtigt ist jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Beur-
lundung glaubhaft macht.
(44. Eine Eintragung darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach
Ermittlung des Sachverhalts erfolgen.
95. Die amtliche Ermittlung des Sachverhalts liegt dem Standesbeamten
ob. Er ist befugt, die Vorlegung von Beweisstücken sowie tatsächliche Auskünfte
zuverlangen, das persönliche Erscheinen der Auskunftspersonen anzuordnen und von
hnen eidesstattliche Versicherungen zu erfordern. Er kann zur Erfüllung der hier-
durch begründeten Pflichten durch Geldstrafen anhalten, welche für jeden einzelnen
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