Arbeiter= und Angestelltenversicherung.
Fallden Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen. Er kann die Amtsger;
um die Vernehmung und Beeidigung einer Person ersuchen, wenn nach seicherihte
messen eine Aufklärung des Sachverhalts auf anderem Wege nicht herbeizufülm Er—
Die Aufsichtsbehörde kann die Ermittlungen selbst übernehmen: sie har n ist.
die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse. lic hat dann
86. Der Reichskanzler kann bestimmen, unter welchen Voraussetzunge
und inwieweit die §§ 1 bis 5 in den Schutzgebieten gelten. Angen
Er kann zur Vornahme der Eintragungen einen besonderen Standesbeam"
bestellen oder einen inländischen Standesbeamten mit Zustimmung der -
zentralbehörde bestimmen. vandes.
§ 7. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß und inwieweit die §§ 1 bis für
andere Deutsche gelten, die während des Krieges im Ausland festgehalten wordir
sind. Der § 6 Abs. 2 findet Anwendung. den
§ 8. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der
Standesbeamten in bezug auf solche Militärbersonen, welche ihr Standquartie
nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 Geik
Gesetzbl. S. 5; Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 583; Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 405) und der
Verordnung, betreffend die Verrichtung der Standesbeamten in bezug auf solche
Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquariter nicht innerhalt
des Deutschen Reichs haben usw., vom 20. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 36.
Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 105; Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 405) bleiben unberührt
§5 9. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
Er bestimmt, von welchem Zeitpunkt an Eintragungen auf Grund dieser Verord-
nung nicht mehr zulässig sind.
Arbeiter= und Angesteltenverficherung.
Bekanntmachung
über die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung.
Vom 11. Januar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Der in der Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungs-
ordnung, vom 18. April 1916 bestimmte Zeitpunkt, bis zu welchem die Amtsdauer
der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber und der Versicherten bei
Versicherungsbehörden und Versicherungsträgern sowie der nichtständigen Mit-
glieder des Reichsversicherungsamts und der Landesversicherungsämter längstens
erstreckt worden ist, wird auf den Schluß des Kalenderjahrs festgesetzt, das dem Jahre
folgt, in welchem der Krieg beendet ist.
Bekanntmachung
über Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung von
Angehörigen feindlicher Staaten.
Vom 25. Januar 1917. Z%
(Auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.
§ 1. Diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche, ohne Kriegsgefangene
Lu sein, auf Grund von Maßnahmen der deutschen Heeresverwaltungen zum Zwecke