Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen, Höchstpreise usw. 
K. M. K. Nr. W. M. 29/12. 16. K. R. A. 
Kbänderung 
des Verfahrens zur Erteilung der Baumwoll= und wol- 
belegscheine. « 
Vom 14. Dezember 1916. 
Das in Ziffer 7 der Ausführungsbestimmungen zur Verfügung vom 15 Apfit 
1916 r. W. Rl. 20113. 16. K. R.A. rliuterte Verfahren zur Erteilingde a Am 
woll= und Wollbelegscheine erfährt die folgenden Abänderungen. ze 
1. Baumwoll-Belegschein. 
Die Belegscheine 3 für Baumwolle finden nur noch Verwendung für die Zu. 
teilung von beschlagnahmten Baumwollgarnen. Eine Zuteilung von Baumw —1 
spinnstoffen gegen Belegschein findet nicht mehr statt. 
Bei der Ausfertigung der Belegscheine wird künftig von einer Beteiligun 
sowohl der Zentralbeschaffungsstellen als auch der an dem Heeresauftuae 
beteiligten Firmen abgesehen werden können. Ihre Ausstellung wird ves 
mehr in folgender Weise vor sich gehen: Nachdem die Kriegs-Rohstoff-Abteilug 
für den einzelnen Auftrag die Neuanfertigung angeordnet hat, erfolgt die Vergebung 
an die Industrie durch Vermittlung des Kriegsausschusses der Deutschen Baum- 
wollindustrie in der bisher geübten Weise. Sobald der Lieferungsvernag 
zwischen der Zentralbeschaffungsstelle und der einzelnen Firma abgeschlossen it 
gibt die Zentralbeschaffungsstelle dem Kriegsausschuß der deutschen Baumwoll= 
industrie wie bisher Nachricht. Der Kommissar des Kriegsamts bei der Garn- 
verwertungsstelle des Kriegsausschusses der Deutschen Baumwollindustrie ferigt 
alsdann den erforderlichen Belegschein selbständig, ohne Mitwirkung der Firma 
oder einer anderen Stelle aus. Der mit der Unterschrift des Kommissars versehene 
Belegschein geht in beiden Ausfertigungen zur Prüfung und Genehmigung an die 
Baumwollbedarfs-Prüfungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung. Die mit Geneh- 
migungsstempel versehene Ausfertigung B wird von der Baumwollbedarfs-Prü- 
fungsstelle unmittelbar nicht mie bisher dem Vorarbeiter, sondern dem 
Lieferer der Garne übersandt. Eine Unterzeichnung des Belegscheins durch 
den Garnverarbeiter und eine Einreichung bei der Zentralbeschaffungsstelle findet 
also künftig nicht mehr statt. 
Besonders hingewiesen wird darauf, daß der neue Belegschein nur die Unter- 
schrift des Kommissars der Garnverwertungsstelle beim Kriegsausschuß der Deutschen 
Baumwollindustrie und den Genehmigungsstempel des Kriegsamts, Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung, Baumwollbedarfs-Prüfungsstelle, trägt. 
Neue „Erläuterungen zum Belegschein 3“ werden gemäß § 5 Abf. 1 der Le- 
kanntmachung vom 1. April 1916 Nr. W. II. 1700/2. 16. K. R. A. veröffentlicht. 
2. Woll-Belegschein. 
Für diejenigen Herstellungsaufträge, die nicht durch Vermittlung einer der fol. 
genden Kriegs-Industrie-Organisationen: Kriegs-Garn= und Tuch-Verband, Kriege- 
Decken-Verband, Kriegs-Woilach-Verband, Kriegs-Wirk= und Strick-Verband zur 
Vergebung gelangen, bleibt das bisher angewendete Belegscheinverfahren auch 
weiterhin bestehen. **- 
Erfolgt die Vergebung der Aufträge nach Anordnung der Kriegs Fohstos. 
Abteilung jedoch durch Vermittlung eines der vorgenannten Verbände, so wer zn 
sowohl die Zentralbeschaffungsstellen als auch die an dem Heeresauftrag beteilgten 
Firmen bei der Ausfertigung der Belegscheine ausgeschaltet. Die Ausfertigung u. 
Belegscheine geht in folgender Weise vor sich: Die Belegscheine werden von den un 
genannten Verbänden ohne Mitwirkung einer anderen Stelle ausgefertigt und v 
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