Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Web-, Wirk-, Strick= usw. Waren. 
Genehmigung an die Wollbedarfs-Prüfungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
zur Zndt. Die mit dem Genehmigungsstempel versehene Ausfertigung B wird 
ibell - Wollbedarfs-Prüfungsstelle unmittelbar dem Lieferer, der auf dem Beleg- 
kenen vermerkt ist, zugesandt. Der fertige Belegschein trägt nur die Unterschrift 
che betreffenden vergebenden Verbandes und den Genehmigungsstempel des Kriegs- 
*’dv- Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Wollbedarf-Prüfungsstelle. 
am Für dies neue Belegscheinverfahren ist ein besonderer Belegschein zu benutzen. 
x u. K. Nr. B. F. 1400/12. 16. K. R. A. 
Erläuterungen 
zum Belegschein 5. 
Vom 23. Dezember 1916. 
Gemäß §& 5, Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baum- 
wollener Spinnstoffe und Garne W. II. 1700/2. 16. (Spinn= und Webverbot), vom 
1. April 1916 werden folgende Erläuterungen zum Belegschein 3 bekanntgegeben: 
I. Verwendung des Belegscheins. 
1. Der Belegschein 3 dient ausschließlich zum Nachweis der Verwendung be- 
schlagnahmter Garnvorräte für Aufträge der Heeres= oder Marine-Verwaltung 
tim folgenden kurz Heeresaufträge genannt), und zwar sowohl für die Verwendung 
zu reinen Baumwollerzeugnissen als auch zu solchen Erzeugnissen, bei denen Baum- 
wollgarn nur als Zutat in Betracht kommt. 
2. Der Belegschein 3 berechtigt zur Entnahme der in ihm verzeichneten Garn- 
menge und Garnart aus den angegebenen beschlagnahmten Beständen. Er berechtigt 
nicht zum Spinnen von Garnz hierfür werden den Spinnern durch die Spinnstoff- 
verwertungsstelle beim Kriegsausschuß der deutschen Baumwollindustrie besondere 
Ausweise (Spinnerlaubnis) erteilt. Nicht verbrauchte (ersparte) Garnmengen bleiben 
beschlagnahmt und sind von dem Eigentümer dem Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung bei der monatlichen Meldung erneut zu melden. 
3. Liegt kein Heeresauftrag vor, ist also nach Ziffer 1 Erteilung des Belegscheins 3 
ausgeschlossen, so darf die Verarbeitung beschlagnahmter Garne nur auf Grund 
einer Herstellungserlaubnis und die Veräußerung nur auf Grund eines Freigabe- 
scheins des Kommissars des Kriegsamts bei der Garnverwertungsstelle erfolgen. 
Die Herstellung von Gespinsten ist in jedem Falle nur auf Grund einer Spinnerlaub= 
nis des Kommissars des Kriegsamts bei der Spinnstoffverwertungsstelle statthaft. 
Etwaige Anträge sind an das Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II. 
zu richten. Dies gilt auch für die Fälle, wo ein Betrieb, der mit Heeresaufträgen 
beschäftigt ist, Baumwollerzeugnisse benötigt, die nicht zur Herstellung oder Ergänzung 
des Lieferungsgegenstandes dienen, sondern nur als Hilfsmittel im Betriebe gebraucht 
werden (z. B. private Pulverfabriken, die für das Heer arbeiten, benötigen baum- 
wollenes Filtertuch). 
6 II. Belegscheinverfahren. 
1. Die Ausstellung der Belegscheine 3 erfolgt ausschließlich durch die Garnver- 
wertungsstelle beim Kriegsausschuß der deutschen Baumwollindustrie, und zwar ohne 
Antrag. Anträge von Firmen auf Ausstellung von Belegscheinen 3 oder Übersendung 
von Belegscheinvordrucken sind daher zwecklos und werden nicht berücksichtigt. 
2. Die Ausfertigung der Belegscheine 3 liegt dem Kommissar des Kriegsamts 
bei der Garnverwertungsstelle ob. Sie werden doppelt ausgefertigt (A und B). 
Ter Kommissar reicht die Belegscheine der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Baumwoll= 
bedarfs-Prüfungsstelle, zur Prüfung und Genehmigung ein. Wird der Belegschein 
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