Getragene Kleidung und Schuhwaren.
Adusführungs-Bestimmungen
der nReichsbekleidungsstelle über getragene Kleidung,
Wäsche und Schuhwaren.
Bom 23. Dezember 1916.
Auf Grund des g9a der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-,
k., Strick-und Schuhwaren vom 10. Juni und der § 2 und 5 der Bekanntmachung
töer den Verkehr mit getragenen Kleidungs. und Wäschestücken und getragenen
7 Schuhwaren vom 23. Dezember 1916.)
Allgemeines.
§ 1. Die den Kommunalverbänden übertragene Durchführung des Erwerbs,
der Bearbeitung und der Veräußerung getragener Kleidungs= und Wäschestücke
und getragener Schuhwaren ist durch die Notwendigkeit begründet, den Verbrauch
der noch vorhandenen Vorräte an Stoffen und ungebrauchten Bekleidungsstücken
in möglichst großem Umfange einzuschränken. »
Durch die Wiederverwendung getragener Kleidungs= und Wäschestücke und ge-
tragener Schuhwaren soll den breitesten Schichten der Bevölkerung die Möglichkeit
gegeben werden, sich mit gebrauchsfähiger, billiger Bekleidung zu versehen.
Dieser Zweckkann aber nurerreicht werden, wenndie getragenen Stücke zu billigem
Preise angekauft werden, bei ihrer Wiederherstellung mit größter Sparsamkeit ver-
fahren und jedes nochirgendwie verwendbare Stück nach Möglichkeit ausgenützt wird.
Zusammenlegung von Kommunalverbän den.
§#2. Auf Antrag können mehrere Kommunalverbände durch die Landeszentral-
behorden zwecks gemeinsamer Durchführung der Bewirtschaftung zu einem Wirt-
schaftsbezirk verbunden werden. Diese Behörden können in solchen Fällen zugleich
die näheren Bestimmungen darüber erlassen, wo Annahmestellen einzurichten sind,
wo die Bearbeitung der abgelieferten Stücke und wo deren Verkauf erfolgen soll
und wie ferner die gegenseitige Verrechnung der zusammengelegten Kommunal-
verbände untereinander zu erfolgen hat.
Von jeder solchen Verbindung mehrerer Kommunalverbände zu einem gemein-
samen Wirtschaftsbezirk ist der Reichsbekleidungsstelle sogleich Anzeige zu erstatten.
Im Verkehr mit der Reichsbekleidungsstelle tritt der gemeinsame Wirtschaftsbezirk
an die Stelle der einzelnen Kommunalverbände.
Ausstellung von Abgabebescheinigungen.
§3. Die Kommunalverbände haben die Befugnis, Abgabebescheinigungen
zur Erlangung der Bezugsscheine C und D zu erteilen. Sie können diese Befugnis
auf die Stellen oder Personen übertragen, deren sie sich zur Durchführung des Er-
werbs getragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren bedienen.
(Bekanntmachung über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 § 3, Ausführungs-
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 31. Oktober 1916 5 7, Bekannt-
machung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 5 2, Ausführungs-Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle vom 23. Dezember 1916 K 2.)
Verfahren bei der Annahme getragener Kleidungs= und Wäsche-
stücke, Uniformen und Schuhwaren.
384. Grundsätzlich sind nur solche Kleidungs= und Wäschestücke anzunehmen,
die sich wieder zu gebrauchsfähigen Sachen, wenn auch unter Zuhilfenahme von Er-
satzstücken (Flicken usw.) herrichten lassen. Schuhwaren sind in jeder Beschaffenheit
anzunehmen.
Die Annahme der getragenen Kleidungs= und Wäschestücke sowie Schuhwaren
erfolgt grundsätzlich gegen Entgelt. Unentgeltlich angebotene Stücke können die An-
nahmestellen auch ohne Gewährung einer Entschädigung erwerben.
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