Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw.
Führung eines Buches über die erworbenen Kleidungs= und Was
stücke sowie Schuhwaren (Annahmebuch). asche-
§ 5. Die Annahmestellen haben ein Buch zu führen, in das die ent eltlict
und unentgeltlich erworbenen Kleidungs= und Wäschestücke, Uniformen und 9. ⅛ ich
waren einzutragen sind. Die Eintragung muß enthalten: die laufende Nr. der
tragung, den Tag der Annahme, Bezeichnung des abgelieferten Gegensta Vur-
den fesigestellten Preis, Namen und Wohnort des Veräußerers und den Ta de-
Ausganges. #9ü des
Die Kommunalverbände können weitere Eintragungen vorschreiben.
Feststellung des Kaufpreises.
§ 6. Die Feststellung des für die abgelieferten Gegenstände zu .,
Preises erfolgt im Wege der Abschätzung durch Sezen boecen die gen saltenen
munalverbänden zu bestellen und darauf zu verpflichten sind, daß sie das ihnen
übertragene Amt unpartei#sch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben wollem
Der im Wege der Abschätzung festgestellte Preis ist für den Veräußerer und den
Kommunalverband bindend. Die Ablieferer sind hierauf von der Annahme der von
ihnen angebotenen Sachen hinzuweisen.
In jeder Annahmestelle ist durch einen an gut sichtbarer Stelle anzubringenden
Aushang darauf hinzuweisen, daß die Feststellung des Preises der abgelieferten Sachen
im Wege der Abschätzung durch behördlich bestellte Sachverständige erfolgt, und daß
der von diesen Sachverständigen festgestellte Preis für den Veräußerer und den
Kommunalverband bindend ist. ·
Über die Abschätzung der abgelieferten getragenen Uniformen wird die Reichs—
bekleidungsstelle noch nähere Vorschriften erlassen. ·"
Desinfektion.
8 7. Alle abgelieferten Kleidungs- und Wäschestücke sowie alle abgelieferten
Schuhwaren müssen, bevor sie in Bearbeitung den Verkaufsstellen zugeführt werden,
desinfiziert werden. Wäschestücke sind in gewaschenem Zustande abzuliefern; si
sind jedoch gleichfalls zu desinfizieren.
Die Desinfektion muß so ausgeführt werden, daß hierdurch die sichere Vernichtung
von Ungeziefer und Krankheitskeimen herbeigeführt wird. "%
Wiederherstellung.
§*# 8. Die Bearbeitung der gebrauchsfähigen Kleidungs= und Wäschestücke
und Schuhwaren kann von den Kommunalverbänden in besonderen von ihnen ein-
gerichteten Betrieben ausgeführt oder schon bestehenden Betrieben übertragen
werden.
Übernimmt der Kommunalverband die Bearbeitung nicht im eigenem Betrieb,
so hat er die Pflicht, die Durchführung der Bearbeitung genau zu überwachen und
besonders darauf zu achten, daß die Wirtschaftlichkeit des Betriebes hierunter nicht
leidet. Er ist weiter zur Einrichtung einer solchen Buchführung verpflichtet, daß er
den Verbleib eines jeden Stückes und die darauf verwendeten Unkosten nachweisen
kann.
Die erworbenen Uniformstücke sind nicht in Bearbeitung zu nehmen, sondern
in unverändertem Zustand an die von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden
Stellen abzuführen; die Reichsbekleidungsstelle wird hierüber noch nähere Vor-
schriften erlassen.
Verwertung der nicht mehr verwendbaren Kleidungs- und Wäsche-
stücke, Schuhwaren und Abfälle.
§ 9. Alle nicht mehr verwendbaren Stücke sowie alle bei der Verarbeitung
entstehenden Abfälle sind zu sammeln und aufzubewahren. Haben sich größere
Mengen hiervon angesammelt, so sind sie, mit Ausnahme der nicht verwendbaren
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