Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser Gegenste 
oder gibt sie frei. Kande 
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die Enteignung 
gewärtigen, sofern sie nicht bis zum 31. März 1917 ihre Bestände an die in àbn ’öê 
bezeichnete Stelle veräußert haben. Über die Übernahmepreise entschene 
mangels Einigung ldet 
a) soweit Höchstpreise (W. IV. 150/1. 17. K. R. A.) festgesetzt sind oder werden 
gemäß § 2 Abs. 4 des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 die hoher- 
Verwaltungsbehörde; te 
b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reiche 
schiedsgericht für Kriegsbedarf. * 
Verarbeitungserlaubnis für Heeres= und Marinebedarf. 
§ 5. Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verarbeitung der beschlagnahmten 
Gegenstände erlaubt zur Erfüllung von Aufträgen " 
1. des Bekleidungsbeschaffungs-Amtes, Berlin 8W. 11, Askanischer Platz 4 
des Königlichen Artillerie-Depots, Berlin NW. 5, Kruppstraße 1 
der Kaiserlichen Marine, Munitionsdepot zu Dietrichsdorf, " 
. sder ßJnspektion der Luftschiffertruppen, Berlin-Charlottenburg, Schlüter 
traße 35, · 
. derßKriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann- 
straße 1—6, 
6. der Vereinigung des Wollhandels, Leipzig, Fleischerplatz 1. 
Im übrigen ist die Verarbeitung der von der Beschlagnahme betroffenen Gegen- 
stände (§ 1) nur erlaubt mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriege- 
* dß Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedeman- 
traße 10. 
Vor der Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände zur Erfüllung eines 
Heeres= oder Marineauftrages muß sich der Hersteller der Halb= und Fertigerzeugnisse 
im Besitze eines ordnungsmäßig ausgefüllten und von der zuständigen Behörde 
gestempelten Belegscheines für Seidenfasern befinden. Vordrucke sind bei der Vor- 
druckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preu- 
ßischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, anzufordern. 
“N“ “3 der Vordrucke sind mit der Aufschrift „Betrifft Seidenbeschlagnahme" 
zu versehen. 
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Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
§ 6. Von der Beschlagnahme sind ausgenommen die von der Bekanntmachung 
betroffenen Gegenstände, soweit sie sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung 
im Entlastungs-, Reiß-, Spinn= oder Webprozeß mittelbar oder unmittelbar zur 
Erfüllung eines Auftrages für eine der im § 5 genannten Stellen befinden. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
§ 7. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (auch soweit 
sie von der Beschlagnahme ausgenommen sind) unterliegen der Meldepflicht, sofern 
die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 8) mindestens 
20 Kilo beträgt. Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Web- 
stoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preu- 
Whischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Auf- 
schrift „Seidenbeschlagnahme“ zu erstatten. 
Meldepflichtige Personen. 
§ 8. Zur Meldung verpflichtet sind „ , 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im #1 bezeichneten Art im Gewahr- 
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes 
wegen kaufen oder verkaufen; 
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