Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen von Seiden u. aabfällen. 
2 gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt 
oder verarbeitet werden; " 
3 Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtag (F 9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be- 
yen find sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie 
rn veesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.) * 
and Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel- 
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines. 
—üen übergeben hat. 
driten überg I Stichtag und Meldeefrist. 
z 9. Für die Meldepflicht ist bei der ersten der am Beginn des 1. Februar 1917 
Sichtag) bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 15. Tages eines jeden 
(s tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 
Honturn ar 1917, die folgen den Meldungen sind bis zum 10. eines jeden Monats 
iu erstatten Meldescheine. 
010. Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen. 
zuerfolgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegs- 
mees des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl Hede- 
aunstraße 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1148b anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 
obresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beant- 
workung der gestellten. Fragen nicht verwandt werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten 
II 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
& 11. Jeder Meldepflichtige (§8 7 und 8) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem 
jede Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein beson- 
deres Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten der Militär= oder Polizei- 
behörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu 
gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind. 
Anfragen und Anträge. 
*12. Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen (§8 7 bis 
11) betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Kriegsamtes des Königlich Preuß ischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. 
Hedemannstraße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung 
oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an die 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung „Sektion W. IV des Kriegsamtes des Königlich Preu- 
ßischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und 
am kopfe des Schreibens mit der Aufschrit „Betrifft Seidenbeschlagnahme“ zu 
bersehen. 
Ausnahmen. 
& 13. Ausnahmenvondieser Bekanntmachung könnendurch die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt 
werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeri- 
ums, Sektion W. IV., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. Die Ent- 
schedung über Ausnahmebewilligungen bezüglich der Bestimmungen über Melde- 
wwicht und Lagerbuchführung behält sich der unterzeichnete zuständige Militär- 
EChishaber vor. -« 
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