Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw. 
Knäuelzwirn 20 Schachteln zu 20 Knäueln zu 100 m schwan „8 
kngbofpelzwinn 5 Siuck 210em 60 27 13 10 0 0 „ Jler¾ 
Zfach, * 
Kärtchenzwirn 15 Schachteln zu 100 Kärtchen zu 40 m „ 
Sacknähzwirn 325 kg aKreuzspulen Nr. 14 rigraunhgeh Zac, 
Rollenzwirn 2 Schachteln zu 10 Rollen zu 50g Nr. 25 gelb 
Hansfsattlergarn 10 kg roh, * 
Schuhgarn 3m 15 kg. 
Sie meldet: 
unter A die Menge 
— SCDO 
1 mit 108 000 m statt 108 500) weiß 2/ach M 
2 nicht, da unter 50 000 m, weiß 2fach Nähfaden, 
3:50 000 (statt 50 400) farbig und ro - 
» »4:60000mfarbigund rohggrau Augng dreifach, 
unter B 5: 325 kg rohgrau Nr. 7/16, « 
6:nicht,daunter10kg, 
7:10 kg rohgrau Nr. 7/16, 
„ „ 8:15 kg rohgrau Nr. 1/6. 
Stichtag und Meld efrist. 
§5.5. Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Beginn des ersten Taae 
eines jeden Kalendervierteliahres (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestände 6“ 
Die Meldung hat spätestens am 10. Tage des Kalendervierteljahres an das Web 
stoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Gesellschaft des Königlich Preußischen Kriege- 
ministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu erfolgen. « 
Erstmalig ist also die Meldung über die bei Beginn des 1. Januar 1917 vorhau- 
denen Bestände spätestens bis zum 10. Januar 1917 zu erstatten. 
Meldescheine. 
§* 6. Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch 
Brief) zu erfolgen. » " 
DieAnforderungderMeldescheinesollunterAngabederVordruck-Nr.Est. 
1065baufeinerPostkarte(nichtmitBrief)beiderVordruckverwaltungderKrieg-Es 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 4, 
Verl. Hedemannstr. 10, zu erfolgen, die nichts anderes enthalten soll, als die kurze 
Anforderung der gewünschten Meldescheine, die deutliche Unterschrift mit genauer 
Adresse und Firmenstempel. , 
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. 
Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch dürfen bei 
Einsendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht 
beigefügt werden. 
Auf einen Meldeschein dürfen nur die Bestände eines und desselben Eigentümets 
oder einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeam 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministerums 
Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur 
Übersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen 
„Enthält Meldeschein für Nähfaden“. » » 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, 
Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurüc- 
zubehalten. - 
Muster. 
&# 7. Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen 
dem Webstoffmeldeamt zu übersenden. 
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