Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw. 
erwerbszweig die Beschäftigung mit Schneider-, Näh= oder ähnlichene. 
bereits vor dem 1. August 1914 gewesen ist. jen Arbeurn 
Frauen und Mädchen, die erst nach dem 1. August 1914 die Beschäft 
Schneider-, Näh= oder ähnlichen Arbeiten aufgenommen haben, sin ¾ it 
Berufsarbeiterinnen dann anzusehen, wenn sie durch längere Leschafti & * gelem: 
tigkeiten einer Berufsarbeiterin erworben haben und diese Beschäftigun t die Fe. 
erwerbszweig ist. 7 # g ihr Haupt 
§ 4. Auf die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten angewiesen 62 aut 
sind Frauen und Mädchen, die wegen gesundheitlicher oder häuslicher V Ziffer2 
nicht in der Lage sind, durch andere Arbeit (Fabrikarbeit usw.) einem berrhäln= 
Lebensunterhalt zu erwerben und die einen solchen Unterhalt auch relhedenn 
Mitteln nicht zu bestreiten vermögen. s anderen 
Ein Ausweisbuch erhalten also insbesondere nicht Frauen und Mäd en. 
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a) voll arbeitsfähig sind und häusliche Pflichten nicht haben oder sio che die 
treten lassen können; ch 7 der sich darm ver 
b) sonstige eigene Einnahmen haben, die für einen bescheidenen Lebensunterlh 
ausreichen; Grnchter haben der hnen — ensunterhal 
o) einen Ernährer haben, der ihnen einen bescheidenen Unter .. 
vermag. halt zu gewaͤhren 
§*. 5. Jugendliche Personen unter 16 Jahren, mit Ausnahme der Schneide 
lehrlinge, dürfen kein Ausweisbuch erhalten, es sei denn, daß gar «·T Hader 
tnahnåeve Zältxlissbe vorllikgem ch erh s ß ganz besondere Aus- 
Für Heimarbeit sollen aus einer Hausgemeinschaft (Familie) in der Regel u 
eine Person, ausnahmsweise höchstens zwei iiht GSmilt n der dezam 
§s 6. Die Ausgabe der Ausweisbücher erfolgt durch die für den Wohnsit d T 
Arbeitnehmers zuständige Ortspolizeibehörde (Polizeirevier). 
Die Ortspolizeibehörden haben umgehend nach Erlaß dieser Bekanntmachung 
bei dem zuständigen Kriegsbekleidungsamt (vergl. § 7) soviel Arbeitnehmerstamm. 
karten und Ausweisbücher anzufordern, wie schätzungsweise für ihren Bezirk ge. 
braucht werden. Späterer Mehrbedarf ist von derselben Stelle anzuforden. 
Der Arbeitnehmer, der die Ausstellung eines Ausweisbuches beantragt, hat ein 
von der Ortspolizeibehörde auszugebende und dort verbleibende Arbeitnehmer. 
stammkarte richtig und vollständig auszufüllen; unrichtige Angaben werden be- 
straft (vergl. § 13). * 
Bestehen hiernach noch Zweifel, so veranlaßt die Polizeibehörde die Klarstellung 
und entscheidet sodann, ob das Ausweisbuch auszustellen oder der Antrag abzulehnen 
ist. Im letzteren Falle ist ein schriftlicher Bescheid mit kurzer Darlegung der Ableh 
nungsgründe zu erteilen. 1 ,— 
Gegen die Ablehnung findet die Beschwerde im Aufsichtswege statt. Die Aul- 
sichtsbehörde hat das zuständige Kriegsbekleidungsamt (vergl. 8 7) gutachtlich zuhönn 
und, wenn sie dem Gutachten nicht beitreten kann, die Entscheidung des Oberkom. 
mandos in den Marken herbeizuführen. Tritt die Aufsichtsbehörde dem Gutachten 
des Kriegsbekleidungsamts bei, so ist ihre Entscheidung endgültig. 
& 7. Die Ausweisbücher gelten nur für den Korpsbereich, in dem sie aus 
gestellt sind. n 
Der Bereich des Gardekorps umfaßt die Städte Berlin, Charlottenburg, 
Berlin-Lichtenberg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf und Cöpens. 
die Landgemeinden Wdlershof, Berlin-Britz, Berlin-Buchholz, Verlu- 
Friedenau, Berlin-Friedrichsfelde, Friedrichshagen, Berlin-Grunewald, Berim- 
Hohenschönhausen, Berlin-Heinersdorf, Berlin-Jchannisthal, Berlin-Lanku, 
Berlin-Lichterfelde, Berlin-Mariendorf, Berlin-Marienfelde, Berlin-Niederschc 
weide, Berlin-Niederschönhausen, Berlin-Oberschönweide, Berlin-Pankow, denn 
Reinickendorf, Berlin-Rosenthal, Berlin-Schmargend orf, Berlin-Steglitz, Berlitt- 
  
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