Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw.
erwerbszweig die Beschäftigung mit Schneider-, Näh= oder ähnlichene.
bereits vor dem 1. August 1914 gewesen ist. jen Arbeurn
Frauen und Mädchen, die erst nach dem 1. August 1914 die Beschäft
Schneider-, Näh= oder ähnlichen Arbeiten aufgenommen haben, sin ¾ it
Berufsarbeiterinnen dann anzusehen, wenn sie durch längere Leschafti & * gelem:
tigkeiten einer Berufsarbeiterin erworben haben und diese Beschäftigun t die Fe.
erwerbszweig ist. 7 # g ihr Haupt
§ 4. Auf die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten angewiesen 62 aut
sind Frauen und Mädchen, die wegen gesundheitlicher oder häuslicher V Ziffer2
nicht in der Lage sind, durch andere Arbeit (Fabrikarbeit usw.) einem berrhäln=
Lebensunterhalt zu erwerben und die einen solchen Unterhalt auch relhedenn
Mitteln nicht zu bestreiten vermögen. s anderen
Ein Ausweisbuch erhalten also insbesondere nicht Frauen und Mäd en.
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a) voll arbeitsfähig sind und häusliche Pflichten nicht haben oder sio che die
treten lassen können; ch 7 der sich darm ver
b) sonstige eigene Einnahmen haben, die für einen bescheidenen Lebensunterlh
ausreichen; Grnchter haben der hnen — ensunterhal
o) einen Ernährer haben, der ihnen einen bescheidenen Unter ..
vermag. halt zu gewaͤhren
§*. 5. Jugendliche Personen unter 16 Jahren, mit Ausnahme der Schneide
lehrlinge, dürfen kein Ausweisbuch erhalten, es sei denn, daß gar «·T Hader
tnahnåeve Zältxlissbe vorllikgem ch erh s ß ganz besondere Aus-
Für Heimarbeit sollen aus einer Hausgemeinschaft (Familie) in der Regel u
eine Person, ausnahmsweise höchstens zwei iiht GSmilt n der dezam
§s 6. Die Ausgabe der Ausweisbücher erfolgt durch die für den Wohnsit d T
Arbeitnehmers zuständige Ortspolizeibehörde (Polizeirevier).
Die Ortspolizeibehörden haben umgehend nach Erlaß dieser Bekanntmachung
bei dem zuständigen Kriegsbekleidungsamt (vergl. § 7) soviel Arbeitnehmerstamm.
karten und Ausweisbücher anzufordern, wie schätzungsweise für ihren Bezirk ge.
braucht werden. Späterer Mehrbedarf ist von derselben Stelle anzuforden.
Der Arbeitnehmer, der die Ausstellung eines Ausweisbuches beantragt, hat ein
von der Ortspolizeibehörde auszugebende und dort verbleibende Arbeitnehmer.
stammkarte richtig und vollständig auszufüllen; unrichtige Angaben werden be-
straft (vergl. § 13). *
Bestehen hiernach noch Zweifel, so veranlaßt die Polizeibehörde die Klarstellung
und entscheidet sodann, ob das Ausweisbuch auszustellen oder der Antrag abzulehnen
ist. Im letzteren Falle ist ein schriftlicher Bescheid mit kurzer Darlegung der Ableh
nungsgründe zu erteilen. 1 ,—
Gegen die Ablehnung findet die Beschwerde im Aufsichtswege statt. Die Aul-
sichtsbehörde hat das zuständige Kriegsbekleidungsamt (vergl. 8 7) gutachtlich zuhönn
und, wenn sie dem Gutachten nicht beitreten kann, die Entscheidung des Oberkom.
mandos in den Marken herbeizuführen. Tritt die Aufsichtsbehörde dem Gutachten
des Kriegsbekleidungsamts bei, so ist ihre Entscheidung endgültig.
& 7. Die Ausweisbücher gelten nur für den Korpsbereich, in dem sie aus
gestellt sind. n
Der Bereich des Gardekorps umfaßt die Städte Berlin, Charlottenburg,
Berlin-Lichtenberg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf und Cöpens.
die Landgemeinden Wdlershof, Berlin-Britz, Berlin-Buchholz, Verlu-
Friedenau, Berlin-Friedrichsfelde, Friedrichshagen, Berlin-Grunewald, Berim-
Hohenschönhausen, Berlin-Heinersdorf, Berlin-Jchannisthal, Berlin-Lanku,
Berlin-Lichterfelde, Berlin-Mariendorf, Berlin-Marienfelde, Berlin-Niederschc
weide, Berlin-Niederschönhausen, Berlin-Oberschönweide, Berlin-Pankow, denn
Reinickendorf, Berlin-Rosenthal, Berlin-Schmargend orf, Berlin-Steglitz, Berlitt-
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