Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Streckung der Heeresnäharbeiten. 
ralan Berlin-Tegel, “ser Berlin-Treptow, Berlin-Weißensee 
ellas ittenau, Zehlendorf. 
z iad Bere Berlin-Dahlem, Plötzensee und Heerstraße. 
Dr Bereich des III. Armeekorps umfaßt die übrige Provinz Brandenburg. 
Ftöndige Kriegsbekleidungsämter sind für den Bereich des Gardekorps das 
I bekleidungsamt des Gardekorps in Berlin, Lehrter Straße 57, für den Bereich 
gerfuua Armeekorps das Kriegsbekleidungsamt des III. Armeekorps in Spandau. 
* §8. Kein Arbeitgeber darf Personen mit Heeresnäharbeiten beschäftigen, 
* scht im Besitze eines für den Korpsbereich seines Betriebssitzes gültigen Aus- 
N. buches sind, oder die ausweislich ihres Arbeitbuches (vergl. § 9) bereits von einem 
manen Arbeitgeber mit Heeresnäharbeit beschäftigt werden. 
“ übrigen darf jeder Arbeitgeber seine bisherigen Arbeiter und Arbeiterinnen 
neiter beschäftigen. Werden Stellen frei, so sind in erster Linie Inhaber roter Aus- 
Frssbücher (2 Ziffer 1), und nur wenngeeignete Kräfte dieser Art sich nicht melden, 
Ichoberinnen blauer Ausweisbücher (§ 2 Ziffer 2) anzunehmen. Unter letzteren 
-n solche Frauen und Mädchen zu bevorzugen, die nachweisen, daß sie erwebs- 
unfähige Angehörige, namentlich Kinder, zu unterhalten oder zu unterstützen haben, 
oder die nur vermindert arbeitsfähig sind. 
69. Der Arbeitgeber, der Inhaber von Ausweisbüchern unmittelbar mit 
Heeresnäharbeiten beschäftigt, hat in das Ausweisbuch bei Werkstattarbeitern das 
Ddatum des Beginns der Beschäftigung und des Austritts aus derselben, bei Heim- 
arbeitern das Datum jeder Ausgabe und Ablieferung von Arbeit einzutragen und 
die Richtigkeit der Eintragung durch Unterschrift oder Stempel zu bestätigen. 
Zauecks Vornahme der Eintragungen hat der Arbeitnehmer das Ausweisbuch, 
das im übrigen in seinem Besitz verbleibt, dem Arbeitgeber vorzulegen. 
110. Es ist verboten, von dem einem andern ausgestellten Ausweisbuch 
zwecks Erlangung von Arbeit Gebrauch zu machen. 
Geht ein Ausweisbuch verloren, so ist dies umgehend der zuständigen Polizei- 
behörde zwecks Verhinderung unbefugter Benutzung zu melden. Die Ausstellung 
eines Ersatzbuches erfolgt nur, wenn der Verlust glaubhaft gemacht werden kann. 
& 11. Verzieht der Arbeitnehmer innerhalb des Korpsbereichs in den Bezirk 
emer anderen Ortspolizeibehörde (Polizeirevier), so hat er das Ausweisbuch bei der 
polizeilichen Anmeldung der Ortspolizeibehörde des neuen Wohnorts vorzulegen; 
diese macht in dem Buch einen entsprechenden Vermerk und ersucht die bisher zustän- 
dige Behörde um Übersendung der Arbeitnehmerstammkarte. 
Verzieht der Arbeitnehmer in anderen Korpsbereich, so hat er das Ausweisbuch 
bei der polizeilichen Abmeldung gegen Ablieferungsbescheinigung zurückzugeben. 
Nur gegen diese Ablieferungsbescheinigung erhält am neuen Wohnort ein neues 
Ausweisbuch. 
J 12. Stirbt der Inhaber des Ausweisbuches oder fallen die Voraussetzungen 
sort, unter denen ihm das Buch ausgestellt wurde, so ist das Ausweisbuch der Orts- 
bolizeibehörde zurückzugeben. 
Die Arbeitgeber sollen, wenn Fälle der in Absar 1 genannten Art zu ihrer Kennt- 
ms kommen, die zuständige Ortspolizeibehörde benachrichtigen. Hat diese das Aus- 
weisbuch noch nicht zurückerhalten, so veranlaßt sie die Nachprüfung des Sachverhalts 
und gegebenenfalls die Einziehung des Buches. 
n Zurückgegebene und eingezogene Ausweisbücher sind nebst den zugehörigen 
Abeitnehmerstammkarten zu vernichten. 
J 13. Zum 15. jeden Monats haben die Ortspolizeibehörden den zuständigen 
kticcsbekleidungsämtern die Zahl der bei ihnen vorhandenen Arbeitnehmerstamm- 
arten — getrennt nach roten und blauen Ausweisbüchern — mitzuteilen. 
n 14. Zuwiderhandlungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Be- 
Ammungen § 1, 5, Absatz 2, 8, 9, 10, Absatz 1 werden mit Gefängnis bis zu einem 
  
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