Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Vertrag mit Wurtleniberg. 169 
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte 
der Post und Telegraphie, Über die rechtlichen Verhällnisse beider An- 
stalten zum Publilum, über die Portofreiheiten und das Post-Tax- 
wesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimmun- 
gen für den inlkernen Verkehr innerhalb Würtlembergs, sowie, unter 
gleicher Beschränkung, die JFestslellung der Gebühren für die telegra- 
phische Correspondenz zu. 
Ebenso sleht dem Bunde die Regelung des Post= und Telegraphen- 
Verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den cigenen unmittel- 
baren Verkehr Württembergs mit seinen dem deutschen Bunde nicht 
angehörenden Nachbarslaaten, wegen dessen Regelung es bei der Be- 
stimmung im Art. 49 des Postvertrages vom 23. Nov. 1867 bewendet. 
An den zur Bundeslasse fließenden Einnahmen des Post= und Tele- 
graphenwesens hat Württemberg keinen Theil. 
5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung: 
In Würtlemberg kommen die im XlI. Abschnili der Verfassung 
enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestimmung der Mililär-Kon- 
vention vom 21.—25. Nov. 1870 in Anwendung. 
6) Zum Artikel 80 der Verfassung: 
Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des norddeutschen 
Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Würktemberg, stalt von den im 
Art. 80 festgsetzten, von den nachstehend genannien Zeitpunkien an, 
nämlich: 
I. vom 1. Juli 1871 an: 
1) des Gesetzes, belreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. No- 
vember 1867, 
2) des Gesetzes, betreffend die Errichlung eines obersten Gerichts- 
hofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1809; 
II. vom 1. Januar 1872 an: 
1) des Gesetzes, betreffend die Veschlagnahme des Arbeits= oder 
Dienstlohns, vom 21. Juni 1869, 
2) des Gesetzes Über die Ausgabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870. 
Die Einführung des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest be- 
tresfend, vom 7. April 1863 als Bundesgesetz bleibt für Württemberg 
der Bundesgesehgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, aus der 
vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4 sich ergebenden Beschränkung 
von den im Art. 80 unter II. Nr. 4 genannten, auf das Post= und 
Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen. 
Das Gesetz, betressend die Schließung und Beschränkung der öffent- 
lichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868, wird in Württemberg, vom 
Tage der Wirksamkeit der Bundesversassung an, als Bundesgesetz 
eingeführt.
	        
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