Vertrag mit Wurtleniberg. 169
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte
der Post und Telegraphie, Über die rechtlichen Verhällnisse beider An-
stalten zum Publilum, über die Portofreiheiten und das Post-Tax-
wesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimmun-
gen für den inlkernen Verkehr innerhalb Würtlembergs, sowie, unter
gleicher Beschränkung, die JFestslellung der Gebühren für die telegra-
phische Correspondenz zu.
Ebenso sleht dem Bunde die Regelung des Post= und Telegraphen-
Verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den cigenen unmittel-
baren Verkehr Württembergs mit seinen dem deutschen Bunde nicht
angehörenden Nachbarslaaten, wegen dessen Regelung es bei der Be-
stimmung im Art. 49 des Postvertrages vom 23. Nov. 1867 bewendet.
An den zur Bundeslasse fließenden Einnahmen des Post= und Tele-
graphenwesens hat Württemberg keinen Theil.
5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung:
In Würtlemberg kommen die im XlI. Abschnili der Verfassung
enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestimmung der Mililär-Kon-
vention vom 21.—25. Nov. 1870 in Anwendung.
6) Zum Artikel 80 der Verfassung:
Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des norddeutschen
Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Würktemberg, stalt von den im
Art. 80 festgsetzten, von den nachstehend genannien Zeitpunkien an,
nämlich:
I. vom 1. Juli 1871 an:
1) des Gesetzes, belreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. No-
vember 1867,
2) des Gesetzes, betreffend die Errichlung eines obersten Gerichts-
hofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1809;
II. vom 1. Januar 1872 an:
1) des Gesetzes, betreffend die Veschlagnahme des Arbeits= oder
Dienstlohns, vom 21. Juni 1869,
2) des Gesetzes Über die Ausgabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870.
Die Einführung des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest be-
tresfend, vom 7. April 1863 als Bundesgesetz bleibt für Württemberg
der Bundesgesehgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, aus der
vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4 sich ergebenden Beschränkung
von den im Art. 80 unter II. Nr. 4 genannten, auf das Post= und
Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen.
Das Gesetz, betressend die Schließung und Beschränkung der öffent-
lichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868, wird in Württemberg, vom
Tage der Wirksamkeit der Bundesversassung an, als Bundesgesetz
eingeführt.