Kalb- usw. Felle.
Ausnahmen.
112. die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederroh-
#n Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung gestatten.
üasse. kan. an diese Stelle, Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, zu richten.
Jiismeiseriung muß schriftich ersolgen «
« Inkrafttreten.
3 Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Dezember 1916 in Kraft.
u eitig erlöschen die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16.
hiehe Juli 1916 K. R. A., insoweit, als sie sich auf Kalbfelle (auch Fresserfelle)
Fn übrigen bleiben sie in Kraft.
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Cczieh
K. M. Nr. L. 700/11. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend höchstpreise von Kalb-, Schaf-, Lamm= und
· Ziegenfellen.
Vom 20. Dezember 1916.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
* 1. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
ag) alle Kalbfelle (auch Fresserfelle),
b) alle Schaf= und Lammfelle, . . .
c) alle Ziegenfelle (auch Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle),
d) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den be-
setzten Gebieten und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonne-
nen Felle der unter a, b und c genannten Arten jeden Gewichts mit Aus-
nahme der Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Marine
sind.
Anmorkung: Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen,
ind von der Bekanntmachung betroffen.
Höchstpreise.
a. Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Gefälle.
§#2. Rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die nicht
zemaß §7 deer 10 der Bekanntmachung Nr. I. 111/11. 16. K. R. A. meldepflichtig
geworden sind.
Ter von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für die im § 1 be-
cchneten Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich
ser im §b vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen. —
Ter Höchstpreis bei Kalb= und Fresserfellen ist je nach Gewicht, Schlachtart un
beschaffenheit, der Höchstpreis bei Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen je nach Schlacht-
in und Beschaffenheit verschieden.
(Fundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder
eltengesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein. ·
. Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis
den die Verteilungsstelke (Kriegsleder Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen
uf Bei den gemäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. erlaubten
auberungsgeschäften über Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grund-
— see nach der Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die
bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen.
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