Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Kalb- usw. Felle. 
Ausnahmen. 
112. die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederroh- 
#n Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung gestatten. 
üasse. kan. an diese Stelle, Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, zu richten. 
Jiismeiseriung muß schriftich ersolgen « 
« Inkrafttreten. 
3 Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Dezember 1916 in Kraft. 
u eitig erlöschen die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. 
hiehe Juli 1916 K. R. A., insoweit, als sie sich auf Kalbfelle (auch Fresserfelle) 
Fn übrigen bleiben sie in Kraft. 
uernl 
Cczieh 
K. M. Nr. L. 700/11. 16. K. R. A. 
Bekanntmachung, 
betreffend höchstpreise von Kalb-, Schaf-, Lamm= und 
· Ziegenfellen. 
Vom 20. Dezember 1916. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
* 1. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
ag) alle Kalbfelle (auch Fresserfelle), 
b) alle Schaf= und Lammfelle, . . . 
c) alle Ziegenfelle (auch Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle), 
d) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den be- 
setzten Gebieten und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonne- 
nen Felle der unter a, b und c genannten Arten jeden Gewichts mit Aus- 
nahme der Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Marine 
sind. 
Anmorkung: Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen, 
ind von der Bekanntmachung betroffen. 
Höchstpreise. 
a. Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Gefälle. 
§#2. Rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die nicht 
zemaß §7 deer 10 der Bekanntmachung Nr. I. 111/11. 16. K. R. A. meldepflichtig 
geworden sind. 
Ter von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für die im § 1 be- 
cchneten Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich 
ser im §b vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen. — 
Ter Höchstpreis bei Kalb= und Fresserfellen ist je nach Gewicht, Schlachtart un 
beschaffenheit, der Höchstpreis bei Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen je nach Schlacht- 
in und Beschaffenheit verschieden. 
(Fundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder 
eltengesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein. · 
. Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis 
den die Verteilungsstelke (Kriegsleder Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen 
uf Bei den gemäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. erlaubten 
auberungsgeschäften über Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grund- 
— see nach der Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die 
bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen. 
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