Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw.
b. Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gesälle
Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die
§ 7oder 10 der Bekanntmachung Nr. I. 111/11. 16. K. R. A. meldepflichtt Ke gemaf,
sind und die für eine Verlängerung der Veräußerungserlaubnis (auf Grungevore
der genannten Bekanntmachung) nicht gewährt worden ist. ** °
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für nicht rechtn
geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 vom Hundert des unte izeint
dieses Paragraphen festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen. * Suchfe
Grundpreis.
§* 3. Der Grundpreis darf höchstens betragen:
Kalbfelle, gesalzen, 2,80 Mark für 1 Kilo Grüngewicht
„ trocken, 6,25 Mark für 1 Kilo Trockengewicht
Fresserfelle, gesalzen, 2,20 Mark für 1 Kilo Grüngewicht,
„ trocken, 5,00 Mark für 1 Kilo Trockengechicht:
Schaf= und Lammfelle, gesalzen, von mindestens 0,75 Kilo Grüngewicht:
boange ..................·............ 2,70 M.
alblaneeeea 2,40 M. für 1 .
kurzwollige :...................... 2,20 M1 Guunhto
Blößen und Scheerliugge . . . . . . . .. 2,00 M.ewicht
unter 0,75 Kilo Grüngewict . . . . .. 2,00 M.j
Schaf= und Lammfelle, volltrocken,
höchstens 0,30 Kilo wiegend, 4,50 M. für 1 Kilo Trockengewicht
mindestens 0,30 Kilo, höchstens 0,39 Kilo wiegend, 4,80 M. für 1 Kio
Trockengewicht,
mindestens 0,40 Kilo wiegend:
vollwolligggee . . . . . .. 5,00 M.
halblange ..... ......... . . . ... . . . . . . . . . ... 5,25 M. für 1 Kilo
kurzwollieen 5,25 M. Trocken-
Blößen und Scheerlinege 4,80 M. gewicht.
Ziegenfelle, einschließlich Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle, volltrocken
- höchstens0,20Kilowiegend,........ 2,50 M.
mindestens 0,21 Kilo höchstens 0,30 Kllo 3,00 M.
» o- 1 « » 0,50 ö5 I7I!G * 3,t o M.
» 0,51 "517 J5 0,70 » »«««·« 5,00 M.
» 0-71 « » 0,85 ö7 6,50 M.
„ 0,86 „ f„ 1,10 „ „ 7,50 M.
,„ 1,11 „ „ 1,30 „ „ 850 M.
f, 1,31 „ „ 1,50 „„ 9,50 M
1,51 „ und darüber „ 10,00 M
für ein Fell.
Beschaffenheit des Gefälles.
#i4. Der volle Grundpreis (5§ 3), gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden
Bedingungen entspricht: **
a) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelhar
hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig abge
schlachtet werden. Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle müssen fleischfrei, ue
Kolf ohne Horn, ohne Knochen, ohne Bein, mit Schweif abgeschlachter
werden; #
b) das Gefälle muß richtig gesalzen oder vollkommen getrocknet sem
h bei gesalzenen Kalb-, Schaf= und Lammfellen muß das durch Wiegen
ermittelte Gewicht in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an Len
Fell befestigten Blechmarke oder Holzmarke, durch Stempelaufdrue
oder geeigneten Tintenstift) vermerkt sein.
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