Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Benandserhevungen von Gayrrgovererlungen. 
kten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Rein- 
Kbrau it der Enteignung und deren Durchführung hinsichtlich der beschlagnahmten 
Tckkl Nvereifungen beauftragt. Auf Grund der eingegangenen Bestandsmeldungen 
5 utad * gnung der nicht freiwillig bis zum 5. Februar 1917 abgelieferten Decken 
||# denie am 15. Februar 1917 in die Wege zu leiten. Sie haben hierfür die 
und S#gen Ausführungsbestimmungen, in denen die Sammelstellen bekannt- 
wiwend d, zu erlassen. 
Enteignungsanordnung, Ablieferungsfrist. 
2 Die Enteignung erfolgt durch Anordnung der Eigentumsübertragung 
n Reichs-Militär-Fiskus nach anliegendem Muster (Anlage 1). Die Vordrucke 
auf? 060) sind von den Kommunalbehörden bei der Vordruckverwaltung der Kriegs- 
Pt. ff.Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
flonsn 5 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhältlich. Dieselben sind gegenüber der der 
Herim'! Anweisung an die Kommunalverbände zu der Bekanntmachung V. I. 354/6. 
feenn A. beigefügten Anlage 3 in verschiedenen Punkten abgeändert. Der alte 
b/ duuck (Bst. 818b) darf demgemäß nicht Verwendung finden. 
DTie Anordnung der Enteignung nach anliegendem Muster ist an den Besitzer 
der beschlagnahmten Fahrradbereifung zu richten, gleichgültig, ob der Eigentümer 
„ielben ist oder nicht (61 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
deis bedarf vom 24. Juni 1915). Die Form der Zustellung bleibt dem Kommunal= 
nennd überlassen; doch ist darauf zu achten, daß die Zustellung nachweisbar ist. 
* Die Zustellung der Anordnung soll tunlichst am 15. Februar 1917 erfolgen; die 
-rist zur Ablieferung an die Sammelstellen soll mit dem 15. März 1917 ablaufen. 
un zu vermeiden, daß bei den Sammelstellen auf einmal allzu große Mengen ab- 
zelefert werden, bleibt es den größeren Kommunalverbänden überlassen, die Abnah- 
me der Bereifungen in 2 oder 3 Gruppen auf die Zeit vom 15. Februar bis 15. März 
1912 zu verteilen. Die Einteilung der Gruppen nach Anfangsbuchstaben der Ab- 
leferungspflichtigen, Straßen oder dergleichen bleibt dem Ermessen der Kommunal- 
verbände überlassen. 
Auszahlung des Ubernahmepreises. 
*#3. Den Ablieferern der Fahrradbereifungen ist über den nach erfolgter Klassi- 
gtzierung und unter Berücksichtigung der Höchstpreise für Fahrradbereifung zu über- 
millelnden Betrag im Falle gütlicher Einigung ein Anerkenntnisschein (An- 
lage 2) auszustellen, und danach der Ubernahmepreis tunlichst sofort auszuzahlen. 
Eine entsprechende Eintragung ist in die von der Sammelstelle gemäß § 3 der früheren 
Anweisung an die Kommunalverbände zu führenden Listen vorzunehmen. 
Kommt eine gütliche Einigung über den Übernahmepreis nicht zustande, so ist. 
dem Uberbringer anstatt des Anerkenntnisscheines eine Quittung auszustellen, 
oon der eine Abschrift zurückzubehalten ist. In die Quittung ist eine genaue Beschrei- 
bung über den Befund der Bereifungen unter Angabe des Grundes, weshalb weniger 
als der Höchstpreis geboten wurde, aufzunehmen, um auf diese Weise eine Unterlage 
für die spätere Preisfestsetzung zu schaffen. Die Preisfestsetzung selbst erfolgt in diesem 
Falle durch die höhere Verwaltungsbehörde. Die Annahme und Absendung der Be- 
reifungen darf hierdurch nicht verzögert werden. 
Die Kommunalverbände übernehmen die Herstellung der Quittungen und 
Aerkenntnisse. 
ugeben sin 
Klassifizierung der Bereifungen. » 
.§4-DieSachverständigenderKommunalverbändemüssenbeiUbernahme 
der Bereifungen sich auf das genaueste an die die Klassifizierung betreffenden Vor- 
schriften halten. Insbesondere ist zu beachten: . 
Die Luftschläuche der Klassen a—#c müssen mit brauchbaren Ventilen abgeliefert 
werden, andernfalls darf für die Schläuche dieser Klassen nur die Hälfte der fest- 
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